Altstoffsammelzentren (ASZ)
Wer wird gefördert?
- Bezirksabfallverbände
- Statutarstädte
Nicht gefördert werden Gemeinden oder deren ausgelagerten Gesellschaften, die eine Altstoffsammeleinrichtung errichten.
Was wird gefördert?
Neubau von Altstoffsammelzentren, die
- zusätzlich bezirksübergreifend,
- mindestens zwei bestehende Altstoffsammeleinrichtungen (Altstoffsammelinsel/Altstoffsammelzentrum) ersetzen,
- zusätzlich innerhalb eines Bezirkes auf einem neuen Standort und zur Verdichtung des bestehenden Netzes der Altstoffsammelzentren (Stand: 31.12.2011)
errichtet werden.
Anmerkungen:
- Für die Förderung muss mindestens ein Kriterium zutreffen.
- Eine Kumulierung von mehreren Förderungsvarianten ist nicht möglich.
- Bezirksübergreifend bedeutet, dass das neue und zusätzlich errichtete Altstoffsammelzentrum von mehreren Gemeinden der jeweiligen Bezirke genutzt wird.
Diese Nutzung muss vertraglich geregelt sein. - Wenn geförderte Altstoffsammeleinrichtungen ersetzt werden, müssen diese mindestens 10 Jahre (siehe Förderungsschreiben) in Betrieb gewesen sein.
Hinweis:
Nicht gefördert werden
- Grundstückskosten, Aufschließungskosten und jede Art von Gebühren
- Neubauten aufgrund Ersatz eines Standortes
- Erweiterungen/Zu- und Umbauten
- Instandhaltungen
- Einrichtungen/Erstausstattung etc.
Wie wird gefördert?
Die Förderungshöhe beträgt bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettokosten, jedoch
- maximal 200.000 Euro für ein zusätzliches Altstoffsammelzentrum, welches in Kooperation von mindestens zwei Bezirksabfallverbänden errichtet wird,
- maximal 120.000 Euro für ein neues Altstoffsammelzentrum, welches mindestens zwei bestehende Standorte ersetzt,
- maximal 50.000 Euro für ein zusätzliches Altstoffsammelzentrum innerhalb eines Bezirkes.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche fachlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Sammelmenge mindestens 400 t/Jahr;
- ein ausschließlich für die Zwischenlagerung von wieder verwendbaren Altwaren (alte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herde, Möbel, Sportgeräte, Geschirr etc.) geeignetes überdachtes, witterungsgeschütztes und nach allen Seiten abgeschlossenes Lager von mindestens 30 m³
- Öffnungszeiten von mindestens 10 Stunden, verteilt auf drei Tage/Woche inklusive Samstag;
- Sammelspektrum: Altstoffe, Problemstoffe, Asbestzement, Elektroaltgeräte, Batterien, sperrige Abfälle, Altholz, mineralische und nicht mineralische Bauabfall-Kleinmengen, Abfälle zur Wiederverwendung;
- Übereinstimmung mit bestehenden und geplanten Sammeleinrichtungen laut regionalem Abfallwirtschaftsprogramm (AWP);
- kostenlose Übernahme von haushaltsüblichen Mengen von sperrigen Abfällen und Altholz sowie Bauschutt;
- innovative Ansätze für eine rückbaugerechte Ausführung bzw. zum Einsatz von ökologischen Baustoffen sind bei der Planung zu berücksichtigen;
- Informationsstand für abfallrelevante Öffentlichkeitsarbeit.
Welche förderungsrelevanten Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antrag auf Landesförderung muss vor Baubeginn eingebracht werden.
- Kooperationsvereinbarung zwischen den Bezirksabfallverbänden (gilt nur für Förderungspunkt a);
- Stilllegung von mindestens zwei Standorten spätestens bis zum Zeitpunkt der Neueröffnung des neuen Altstoffsammelzentrums (gilt nur für Förderungspunkt b);
- die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
- Das geförderte Altstoffsammelzentrum muss mindestens 10 Jahre auf dem Errichtungsstandort betrieben werden.
Erforderliche Unterlagen vor Baubeginn:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Finanzierungsplan
- prognostizierte Sammelmenge pro Jahr
- ReVital-Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber
- Bericht des Planers/der Planerin über das Ausmaß der Berücksichtigung der rückbaugerechten Ausführung und den Einsatz von ökologischen Baustoffen sowie deren Verhältnismäßigkeit zum Investitionsvolumens
Erforderliche Unterlagen nach Baufertigstellung:
- alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Fotodokumentation des plangemäß fertig gestellten Bauwerkes inkl. Ansätze einer rückbaugerechten Ausführung bzw. der eingesetzten ökologischen Baustoffe
- Fotodokumentation des Informationsstandes für Öffentlichkeitsarbeit
- Nachweis über die tatsächliche Sammelmenge nach einem vollen Betriebsjahr
- Bestätigung, dass ein mindestens 30 m³ großer ReVital-Lagerraum errichtet wurde.
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Auszahlungsbedingungen
- Unterzeichneter ReVital-Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber (Kopie)
- Die zugesagte Landesförderung wird nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesstelle ausbezahlt.
Laufzeit
1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Förderungsantrag ist gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Referat Förderungen, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Formular:
-
Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft (UWD-US/E-2)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz
Fax (+43 732) 77 20-21 36 82
E-Mail: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at

