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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Altstoffsammelzentren (ASZ)


Wer wird gefördert?

 

  • Bezirksabfallverbände
  • Statutarstädte

Nicht gefördert werden Gemeinden oder deren ausgelagerten Gesellschaften, die eine Altstoffsammeleinrichtung errichten.

 

Was wird gefördert?

 

Neubau von Altstoffsammelzentren, die

  1. zusätzlich bezirksübergreifend,
  2. mindestens zwei bestehende Altstoffsammeleinrichtungen (Altstoffsammelinsel/Altstoffsammelzentrum) ersetzen,
  3. zusätzlich innerhalb eines Bezirkes auf einem neuen Standort und zur Verdichtung des bestehenden Netzes der Altstoffsammelzentren (Stand: 31.12.2011)

errichtet werden.

 

Anmerkungen:

  • Für die Förderung muss mindestens ein Kriterium zutreffen.
  • Eine Kumulierung von mehreren Förderungsvarianten ist nicht möglich.
  • Bezirksübergreifend bedeutet, dass das neue und zusätzlich errichtete Altstoffsammelzentrum von mehreren Gemeinden der jeweiligen Bezirke genutzt wird.
    Diese Nutzung muss vertraglich geregelt sein.
  • Wenn geförderte Altstoffsammeleinrichtungen ersetzt werden, müssen diese mindestens 10 Jahre (siehe Förderungsschreiben) in Betrieb gewesen sein.

 

Hinweis:
Nicht gefördert werden

  • Grundstückskosten, Aufschließungskosten und jede Art von Gebühren
  • Neubauten aufgrund Ersatz eines Standortes
  • Erweiterungen/Zu- und Umbauten
  • Instandhaltungen
  • Einrichtungen/Erstausstattung etc.

 

Wie wird gefördert?

 

Die Förderungshöhe beträgt bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettokosten, jedoch

  • maximal 200.000 Euro für ein zusätzliches Altstoffsammelzentrum, welches in Kooperation von mindestens zwei Bezirksabfallverbänden errichtet wird,
  • maximal 120.000 Euro für ein neues Altstoffsammelzentrum, welches mindestens zwei bestehende Standorte ersetzt,
  • maximal 50.000 Euro für ein zusätzliches Altstoffsammelzentrum innerhalb eines Bezirkes.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Welche fachlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sammelmenge mindestens 400 t/Jahr;
  • ein ausschließlich für die Zwischenlagerung von wieder verwendbaren Altwaren (alte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herde, Möbel, Sportgeräte, Geschirr etc.) geeignetes überdachtes, witterungsgeschütztes und nach allen Seiten abgeschlossenes Lager von mindestens 30 m³
  • Öffnungszeiten von mindestens 10 Stunden, verteilt auf drei Tage/Woche inklusive Samstag;
  • Sammelspektrum: Altstoffe, Problemstoffe, Asbestzement, Elektroaltgeräte, Batterien, sperrige Abfälle, Altholz, mineralische und nicht mineralische Bauabfall-Kleinmengen, Abfälle zur Wiederverwendung;
  • Übereinstimmung mit bestehenden und geplanten Sammeleinrichtungen laut regionalem Abfallwirtschaftsprogramm (AWP);
  • kostenlose Übernahme von haushaltsüblichen Mengen von sperrigen Abfällen und Altholz sowie Bauschutt;
  • innovative Ansätze für eine rückbaugerechte Ausführung bzw. zum Einsatz von ökologischen Baustoffen sind bei der Planung zu berücksichtigen;
  • Informationsstand für abfallrelevante Öffentlichkeitsarbeit.

 

Welche förderungsrelevanten Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Antrag auf Landesförderung muss vor Baubeginn eingebracht werden.
  • Kooperationsvereinbarung zwischen den Bezirksabfallverbänden (gilt nur für Förderungspunkt a);
  • Stilllegung von mindestens zwei Standorten spätestens bis zum Zeitpunkt der Neueröffnung des neuen Altstoffsammelzentrums (gilt nur für Förderungspunkt b);
  • die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
  • Das geförderte Altstoffsammelzentrum muss mindestens 10 Jahre auf dem Errichtungsstandort betrieben werden.

 

Erforderliche Unterlagen vor Baubeginn:

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
  • Finanzierungsplan
  • prognostizierte Sammelmenge pro Jahr
  • ReVital-Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber
  • Bericht des Planers/der Planerin über das Ausmaß der Berücksichtigung der rückbaugerechten Ausführung und den Einsatz von ökologischen Baustoffen sowie deren Verhältnismäßigkeit zum Investitionsvolumens

 

Erforderliche Unterlagen nach Baufertigstellung:

  • alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage
  • Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
  • Abrechnungsformular Land
  • Fotodokumentation des plangemäß fertig gestellten Bauwerkes inkl. Ansätze einer rückbaugerechten Ausführung bzw. der eingesetzten ökologischen Baustoffe
  • Fotodokumentation des Informationsstandes für Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachweis über die tatsächliche Sammelmenge nach einem vollen Betriebsjahr
  • Bestätigung, dass ein mindestens 30 m³ großer ReVital-Lagerraum errichtet wurde.

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

 

Auszahlungsbedingungen

  • Unterzeichneter ReVital-Markenlizenzvertrag mit dem LAV als Lizenzgeber (Kopie)
  • Die zugesagte Landesförderung wird nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesstelle ausbezahlt.

Laufzeit
1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Förderungsantrag ist gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen zu richten an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Referat Förderungen, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-145 01
Fax (+43 732) 77 20-21 36 82
E-Mail: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at