Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Das Oö. Hundehaltegesetz im Überblick


Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter!

Schäferterriermischling sitzend (Foto: Peter Peraus / Land OÖ)
Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.
 
Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.
 
Diese Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Beizuschließen sind dieser Meldung:

  • der geforderte Sachkundenachweis 
  • Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von 725.000 Euro
  • Spielregeln 1- 5

    Für das Zusammenleben von Mensch und Hund sind einige Spielregeln zu beachten.
Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 7720 - 143 19
Fax (+43 732) 21 42 82
E-Mail: pol.ikd.post@ooe.gv.at