Die Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Umsetzung in Oberösterreich

Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG schafft europaweit einen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG schafft europaweit einen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
Die Umsetzung in Österreich erfolgt einerseits durch das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. Nr.55/2009 (in Bezug auf Schädigungen an Gewässern und des Bodens) und andererseits in Oberösterreich durch das Oö. Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 95/2009 (in Bezug auf Schädigungen geschützter Tier- und Pflanzenarten und natürlicher Lebensräume und Schädigungen des Bodens, die durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten verursacht werden).
Als grundlegendes Prinzip gilt, dass  eine Betreiberin oder ein Betreiber, die durch ihre oder der durch seine berufliche Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen soll. (Verursacherprinzip)
Dadurch sollen die Betreiberinnen und Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird.

 

Was ist ein "Umweltschaden"?

Ein Umweltschaden ist:

  • Eine Schädigung geschützter Tier- und Pflanzenarten und natürlicher Lebensräume.
  • Eine Schädigung der Gewässer.
  • Eine Schädigung des Bodens, das heißt jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mirkoorganismen in, auf oder unter dem Grund verursacht.

Das Oö. Umwelthaftungsgesetz gilt im Wesentlichen für:

  • Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die durch die Ausübung einer der in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.
  • Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, sofern die Betreiberin oder der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
  • Schädigungen des Bodens durch den Betrieb von sogenannten Landes-IPPC-Anlagen, durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge oder durch Anbau gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des Oö. Gentechnilk-Vorsorgegesetz 2006.

Das Oö. Umwelthaftungsgesetz hat folgenden wesentlichen Inhalt:

  • Informations-, Vermeidungs- und Sanierungsverpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber
  • Die Befugnisse der zuständigen Behörde zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen.
  • Die Kostentragungsverpflichtung der Betreiber und die Ausnahmen hievon.
  • Vorgehensweise bei grenzüberschreitenden Umweltschäden.
  • Umweltbeschwerde durch Einzelpersonen oder anerkannte Umweltorganisationen.

Zuständige Behörden:

  • Bezirksverwaltungsbehörden in 1. Instanz
  • Unabhängiger Berufungssenat als Berufungsbehörde

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: