Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
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Fahrerqualifizierungsnachweis für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

INFORMATION

Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass

  • Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, spätestens ab dem 10. September 2013 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen müssen.
  • Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung der Klasse C1 oder C erteilt wurde, und die Kraftfahrzeuge lenken, für die eine Lenkberechtigung der Klasse C1 oder C erforderlich ist, haben spätestens ab dem 10. September 2014 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.
  • Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist auf fünf Jahre befristet und wird von der Behörde nach Vorlage einer Bescheinigung über eine Weiterbildung ausgestellt bzw. im Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung eingetragen.
  • Die Weiterbildung muss regelmäßig alle fünf Jahre bei einer hiezu ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert werden und hat mindestens 35 Stunden zu betragen. Eine Teilung der Ausbildungseinheiten in jeweils mindestens sieben Stunden jährlich ist möglich. Um doppelte Kosten zu vermeiden, sollten insbesondere Personen, denen der Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein eingetragen wird, den Ablauf der Führerscheinbefristung und den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrer-qualifizierungsnachweises so abstimmen, dass nur einmal ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.

Ausgenommen von der Verpflichtung einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen sind Lenkerinnen und Lenker von:

  • Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
  • Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen  Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
  • Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
  • Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Weiterführende Informationen

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