Registrierung und Zulassung von Betrieben

Registrierung (Meldepflicht):

Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten mit Lebensmitteln der Behörde zwecks Registrierung gemeldet werden.

Die grundsätzliche Pflicht, Betriebe auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln zu melden, ergibt sich aus dem Artikel 6 der direkt anwendbaren EU - Verordnung Nr. 852/2004.
 

Die Meldepflicht entfällt für:

  • die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
  • die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

Landwirtschaftliche Betriebe gelten durch ihre Erfassung im LFBIS (Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem) bereits als registriert.

 

Zulassungspflicht:

Grundsätzlich besteht eine Zulassungspflicht für alle Betriebe, die unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 853/2004 ANH. III fallen, produzieren, be- und verarbeiten oder in Verkehr bringen. Diese Betriebe dürfen erst nach einer Vor-Ort Kontrolle durch den Amtstierarzt/die Amtstierärztin und nach der erteilten Zulassung ihre Tätigkeit aufnehmen.


Welche Tätigkeiten sind zulassungspflichtig?

Für Fleisch gilt:

Betriebe, in denen Fleisch von

  • als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd)
  • Geflügel und Hasentieren
  • Farmwild (einschl. Strauße) oder
  • frei lebendem Wild

geschlachtet, zerlegt, bearbeitet, verarbeitet, gekühlt, um- oder abgepackt wird, sind zulassungspflichtig.


Welche Betriebstypen sind zulassungspflichtig?

SCHLACHTBETRIEBE:

Die Schlachtung von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Farmwild (einschließlich Strauße), Geflügel und Kaninchen ist eine zulassungspflichtige Tätigkeit.

Ausnahmen:

  • Hausschlachtung:

Darunter ist die Schlachtung für den häuslichen privaten Verbrauch zu verstehen.

Das, von einer Privatperson erschlachtete Fleisch wird ausschließlich für den eigenen Bedarf verwendet und nicht in Verkehr gebracht.

Es gilt jedoch immer die Untersuchungspflicht nach der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung!
 

  • Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung:

Darunter ist die Abgabe kleiner Mengen (weniger als 10.000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten oder 5.000 Stück Kaninchen aus eigener Produktion jährlich im eigenen Unternehmen geschlachtet) Fleisch von Geflügel oder Kaninchen aus eigener Produktion direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die das Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, zu verstehen.



WILDBEARBEITUNGSBETRIEBE:

Auch die Bearbeitung von Wild aus freier Wildbahn ist grundsätzlich eine zulassungspflichtige Tätigkeit.

Ausnahme:

  • Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung:

Der Jäger darf kleine Mengen Wild (in der Decke) oder zerlegtes Wildfleisch unter Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben. Der Einzelhändler (zB. Metzger) darf diese Lebensmittel nur mehr direkt an den Endverbraucher abgeben. Eine Rückgabe an den Jäger, der zB. an das, vom Metzger zerlegte Fleisch oder eine daraus hergestellte Wurst an den Endverbraucher abgibt, macht eine Zulassungspflicht als Wildbearbeitungsbetrieb erforderlich.



FLEISCHZERLEGUNGS,-BEARBEITUNGS UND -VERARBEITUNGSBETRIEBE:

Betriebe, in denen Fleisch zerlegt, bearbeitet und verarbeitet wird, sind zulassungspflichtig.

Ausnahmen:

  • Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung:

Einzelhandel:

Das ist die Handhabung und/oder die Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher.

Die Deckung des Bedarfs eines anderen Einzelhandelsbetriebes:

Wenn die Tätigkeit innerstaatlich, nebensächlich, lokal und von beschränktem Umfang ist.



GROSSHANDEL; KÜHLLAGER; UM- UND ABPACKZENTREN


INTERNETHANDEL:

Betriebe können im Rahmen des Internethandels keine Ausnahme von der Zulassungspflicht (durch die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung) in Anspruch nehmen.

Zur Definition des Internethandels:

Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Bestellung erfolgt online über eine Homepage und
  • die Auslieferung erfolgt mit Post/UPS o.ä.


Keine Zulassungspflicht entsteht also in folgenden Fällen:

  • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass man gar nichts bestellen kann.
  • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch konservativ, quasi mit dem LKW-Transporter des eigenen Unternehmens und innerhalb Österreichs.
  • Die Bestellung erfolgt persönlich, mit Telefon oder per Email. Die Auslieferung per Post/UPS.

Demnach dürfen Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

Lebensmittelunternehmer müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten beim Landeshauptmann im Wege der Bezirkshauptmannschaft (beim zuständigen Amtstierarzt/der zuständigen Amtstierärztin) eine Zulassung beantragen.
 

Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und hat (gemäß Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung) folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Adresse des Unternehmens/Betriebes.
  2. Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen).
  3. Betriebsverantwortlichkeit gemäß § 9 VStGB: Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
  4. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
  5. Plan (Skizze): über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
  6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses: Ersichtlich zu machen, sind wesentliche Einrichtungsmerkmale wie Handwaschbecken, Desinfektionseinrichtungen, Hygieneschleusen, Personalräume, Umkleideräume, … sowie die reinen und unreinen Bereiche des Betriebes.
  7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
  8. Angaben zur Wasserversorgung: mit Hinweis, ob ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung besteht, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
  9. Reinigungs- und Desinfektionsplan.
  10. Schädlingsbekämpfungsplan.
  11. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
  12. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
  13. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Vertrag mit einem zugelassenen Entsorger).
  14. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: