Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen

Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen - Meldepflicht, Formulare

Bei Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Verordnung gem. § 12b WRG 1959 bestimmte Vorhaben, die an sich wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, von dieser Bewilligungspflicht ausnehmen.
 

Welche Vorhaben sind nur meldepflichtig?


Gerinnequerungen

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung über die Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen (Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen - GewQBewFreistellV BGBl. II Nr. 327/2005) eine Bewilligungsfreiheit und Meldepflicht normiert; die Einzelheiten sind der Verordnung selbst zu entnehmen.
Im Wesentlichen sind Rohr- und Kabelleitungen, die unter einem Gewässer durchgeführt oder an einer Brücke aufgehängt werden von dieser Verordnung umfasst.

 

Wir haben für diese Meldung ein Formular, bei dem sämtliche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen berücksichtigt sind, erstellt.


Beachten Sie, dass derartige Vorhaben spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Baubeginn mit den erforderlichen Unterlagen zu melden sind.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: