Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung

Die Geschäftsordnung des Amtes (Verordnung des Landeshauptmanns) regelt den Geschäftsgang.

Die Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung regelt

  • den Geschäftsgang,
  • die Geschäftsbereiche,
  • den inneren Dienst,
  • leitende Funktionen und
  • Vertretungsbefugnisse

in seiner Funktion als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes und der weiteren Mitglieder der Oö. Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung.

 

Das Amt der Oö. Landesregierung ist überdies selbst Behörde oder Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie von Fachorganen, Kommissionen, Beratungs- und Begutachtungsgremien.

 

Die Leitung obliegt dem Landeshauptmann (sowie seinen Stellvertretern), wobei unter dessen Aufsicht die Leitung des inneren Dienstes dem Landesamtsdirektor übertragen ist.

 

Weitere Regelungen der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung betreffen u.a. die Gliederung des Amtes in Abteilungen (Abteilungsgruppen), die Geschäftseinteilung, die Bestellungen von leitenden Funktionen (Landesamtsdirektor, Abteilungsleiter), die Vertretung des Landeshauptmannes und der sonstigen Mitglieder der Oö. Landesregierung durch Bedienstete des Amtes und deren Verantwortlichkeiten bei der Besorgung der Geschäfte sowie allgemein den Geschäftsgang (allgemeine Regelungen für Erledigungen des Amtes).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: