Versickerung von Niederschlagswässern

Beseitigung von Dach-, Parkplatz und Straßenwässern

In der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) wird in §3  Abs. 3 und 4 als allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik u.a. festgelegt:
„Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen überlassen werden.“

Niederschlagswässer aus befestigten Flächen sollen dabei zur Sicherung der Grundwasserneubildung, sowie zur Verhinderung einer Abflussverschärfung infolge der Versiegelung der Oberfläche, so weit als möglich retentiert und versickert werden. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Reinigung der Niederschlagswässer wird eine möglichst großflächige Versickerung über eine begrünte, belebte Bodenschicht empfohlen.

Eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigung und gleichzeitige Retention wird bei Ausführung von begrünten Bodenfiltermulden und Bodenfilterbecken mit 30 cm Oberboden erreicht.

Die Versickerung der Niederschlagswässer von Verkehrsflächen  ist in der Regel bewilligungspflichtig.

Sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers erfolgt und keine Anlagen errichtet werden, ist jedoch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Der Leitfaden „Beseitigung von Dach-, Parkplatz und Straßenwässern“ definiert diese Geringfügigkeitsgrenzen für die Bewilligungspflicht.

Bezüglich näherer Details wird auf folgende österreichischen Regelwerke verwiesen:

  • ÖWAV Regelblatt 35 (2003) Behandlung von Niederschlagswässern
  • ÖWAV Regelblatt 45 (2015) Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund
  • ÖNORM B 2506 Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen
  • RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen (2011)

 

Weiterführende Informationen

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