Oö. Objektivierungsgesetz-Novelle 2005

Der Oö. Landtag hat am 7. April 2005 die Oö. Objektivierungsgesetz-Novelle 2005 beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994 (Wiederverlautbarung), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, soll nach über 10-jährigem Bestand (dieses Landesgesetz geht als Wiederverlautbarung auf das ursprüngliche Oö. Objektivierungsgesetz LGBl. Nr. 96/1990 zurück) novelliert werden.

Die Erfahrungen über die Jahre hin haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Besetzung leitender Funktionen methodische und qualitative Verbesserungen sinnvoll sind, die über den bisherigen Weg hinaus eine erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Objektivierungsverfahrens in methodischer Hinsicht bewirken werden.

Das Objektivierungsverfahren soll unter Berücksichtigung von Anregungen des Landesrechnungshofs bei der Besetzung von leitenden Funktionen im Bereich des Landesdienstes nach folgenden Grundsätzen gestaltet werden:

  • Erstellung eines Anforderungsprofils auf Basis der Funktions- und Stellenbeschreibung.
  • Externe und interne Ausschreibung der zu besetzenden Funktion (Bewerbungsfrist von drei Wochen).
  • Vorprüfung bzw. Vorauswahl durch die Geschäftsstelle der Begutachtungskommission in Bezug auf die Voraussetzungen.
  • Durchführung des Auswahlverfahrens mit den Bewerberinnen und Bewerbern durch nur mehr eine Kommission mit folgender Zusammensetzung:
     
    • der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle als Vorsitzende oder Vorsitzender ohne Stimmrecht,
    • einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,
    • einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,
    • einer oder einem aus dem Bereich der Landesbediensteten zu bestellenden Fachbeamtin oder Fachbeamten,
    • bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von externen Personalberatungsunternehmen bei der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen, von Bezirkshauptmannschaften oder der Agrarbezirksbehörde.
  • Bei der Besetzung dieser Kommission, die durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zusammenzustellen ist, ist eine Geschlechterparität der Mitglieder anzustreben.
  • Der Personalvertretung sowie der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt ein Teilnahmerecht (ohne Stimmrecht in der Kommission) zu.
  • Zur Beurteilung der im Anforderungsprofil enthaltenen Ernennungskriterien sind wie bisher die der Funktion, der Bewerberzahl und dem Stand der Wissenschaft angemessenen Methoden wie Assessment-Center, Hearing, strukturierte Befragung heranzuziehen.
    Weichen die Beurteilungen der internen und der oder des externen Bewerter(s) um mehr als 50 % voneinander ab, ist die Funktion erneut auszuschreiben und die Begutachtungskommission mit neuen - mit der Auswahl für diese Leitungsfunktion noch nicht befassten - Mitgliedern zusammenzustellen.
  • Die Begutachtungskommission hat dem je nach zu besetzender Funktion zuständigen Entscheidungsträger (Landeshauptmann, Landesamtsdirektorin/Landesamtsdirektor oder Landesregierung) das Ergebnis des Beurteilungsverfahrens sowie einen begründeten Besetzungsvorschlag vorzulegen.
  • Die Bestellung erfolgt wie bisher auf die Dauer von fünf Jahren (mit der Möglichkeit einer befristeten Weiterbestellung).

Nach zwei Jahren sollen die mit dieser Novelle verbundenen Auswirkungen einer Evaluierung unterzogen werden.