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Jagdkarte (§§ 35, 37, 38, 39 und 40 Oö. Jagdgesetz)

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte und die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie

 

  • eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte 
  • die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter).

 

Die Jagdkarte wird ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich vom Landesjägermeister ausgestellt. Wird die Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die nach Ihrem Hauptwohnsitz örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über. Verfügen Sie in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Sie die Jagd zunächst ausüben wollen.

 

Vor der Ausstellung der Jagdkarte durch den Landesjägermeister ist der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband und die jährliche Prämie der  Jagdhaftpflichtversicherung zu entrichten. Die Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch den rechtzeitigen Erlag dieser Beträge an den Oö. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahres jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert.
 

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • erforderliche jagdliche Verlässlichkeit
  • keine Verweigerungsgründe (geistige oder körperliche Unfähigkeit, ein Jagdgewehr sicher zu  führen, Sachwalterschaft, tierschutzrechtliche Verwaltungsübertretungen, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens)
  • Nachweis der jagdlichen Eignung durch
    • die Vorlage des Jagdprüfungszeugnisses oder
    • die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen oder
    • die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder
    • der abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule jeweils zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“.
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (üblicherweise im Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband enthalten).

 

Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind.

 

Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.

 

Rechtliche Grundlage
Oö. Jagdgesetz

 

Weiterführende Informationen

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