Ausrüstung von Schulbussen

1. Außenspiegel:

Fahrzeuge für Schülertransporte mit PKW oder Kombi, bei denen die größte Anzahl der Sitze bei der Genehmigung mit neun Personen incl. Lenker festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn sie mit zwei Hauptaußenspiegeln (links und rechts) ausgerüstet sind, welche dem Lenker Einsicht über die nachstehend angeführten Sichtbereiche ermöglichen.
Ist es mit dem rechts serienmäßig angebrachten Hauptaussenspiegel nicht möglich diese Sichtfelder einzusehen, muss ein zusätzlicher Anfahrspiegel angebracht werden.
Diese Anfahrspiegel müssen eine Größe von mindestens 200 cm2 aufweisen
Gesetzesgrundlage: 44. KDV Novelle (Anhang III der Richtlinie 71/127 EWG)

Erforderliche Sichtfelder:

Sichtfeld 1: Das Sichtfeld für den rechten Hauptaußenspiegel ergibt sich aus einem mindestens einsehbaren Bereich auf der Fahrbahn von 4 Meter Breite ab Seitenkante des Fahrzeuges, beginnend 20 Meter hinter der Kopfposition des Fahrers, bis ins Unendliche reichend.

Sichtfeld 2: Zusätzlich ist auf der rechten Seite ein Sichtfeld auf Fahrbahnniveau von mindestens 1 Meter Breite ab Seitenkante des Fahrzeuges beginnend ab Kopfposition des Fahrers bis einen Meter nach der Hinterkante des Fahrzeuges notwendig.

Der Bereich der beiden Sichtfelder kann auch durch einen einzigen Außenrückblickspiegel abgedeckt werden. Solche Rückblickspiegel müssen jedoch genehmigt sein (am ECE-Prüfzeichen ersichtlich).

Zur Verhinderung von Verletzungen muss die Befestigungseinrichtung zusätzlicher Anfahrspiegel bei einer Montagehöhe unter 2 m wegklappbar und ohne scharfe Kanten ausgeführt sein.

Ergibt sich im Sonderfall die Notwendigkeit,  Schüler auf der linken Fahrzeugseite aus- und einsteigen zu lassen, so müssen auch auf dieser Seite die entsprechenden Sichtfelder eingehalten werden.


2. Kontrolleuchte:

Der Lenker muss von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen könnnen, dass alle Türen ordnungsgemäß geschlossen sind.

  • Diese Leuchte muss vor der Kopfposition des Lenkers sich befinden und
  • sollte für diese Leuchte die Innenbeleuchtung verwendet werden, sollte - um etwaige Fehlerquellen auszuschalten - kein Wechselschalter zum Aus- oder Einschalten, bzw. für Dauerbeleuchtung vorhanden sein.

3. Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze):

Schüler dürfen nur auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden. Bei Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist eine geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechend Rückhalteeinrichtungen zu verwenden, welche die Gefahr einer Körperverletzungen bei einem Unfall verringern kann.

  • Rückhalteeinrichtungen müssen der ECE Regelung Nr.44 entsprechen. Diese werden in vier Gewichtsklassen eingeteilt:
    Gewichtsklasse 0 0 - 9 kg
    Gewichtsklasse I 9 - 18 kg
    Gewichtsklasse II 15 - 25 kg
    Gewichtsklasse III 22 - 35 kg
  • Beckengurte dürfen jedoch ab der Klasse III (mehr als 22 kg) auf nicht unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen ohne entsprechende Kinderrückhalteeinrichtungen (Fangkörper, Sitzkissen etc.) verwendet werden.
  • Unmittelbar hinter der Windschutzscheibe muss gemäß § 106, Abs. 1a KFG auf jedem Sitzplatz eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet werden.
  • Dreipunktgurte dürfen nicht zweckentfremdet als Beckengurt verwendet werden.
  • Als Rückhalteeinrichtung für Kinder im Sinne des § 106, Abs. 1a und 1b KFG gelten ab der Gewichtsklasse III ( ab 22 kg, ca. 6 Jahre) auch:
    a) genehmigte Dreipunktgurte mit einer speziellen Verstelleinrichtung, die eine Anpassung des Gurtverlaufes an die Körpergröße des Kindes ermöglichen, sowie
    b) genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird.
  • Schülerbusse, die aufgrund ihres Baujahres nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen mit entsprechenden Sicherheitsgurten nachgerüstet werden. Sind Verankerungen für Dreipunktgurte vorhanden, müssen Dreipunktgurte montiert werden.

4. Warnleuchten:

Am Heck des Fahrzeuges müssen zusätzlich zur Alarmblinkanlage zwei von hinten sichtbare Warnleuchten angebracht werden, mit denen gelb-rotes (orange) Licht ausgestrahlt wird. Diese Warnleuchten müssen intermittierend, d.h. abwechselnd links/rechts blinken. Die Möglichkeit der Anbringung von Rundumleuchten und Blitzleuchten ist auch gegeben. Es müssen aber auch hier zwei Stück angebracht werden.

Sie können mit einem eigenen Schalter eingeschaltet werden. Es besteht weiters die Möglichkeit, dass mit nur einem Schalter die Alarmblinkanlage, sowie die wechselnd blinkenden Warnleuchten eingeschaltet wird. In diesem Fall muss aber die Alarmblinkanlage auch getrennt eingeschaltet werden können.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: