Bezirkshauptmannschaft Braunau
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Schifffahrtsanlagen

Errichtung beziehungsweise wesentliche Änderung einer Schifffahrtsanlage (eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient) muss schifffahrtsrechtlich bewilligt werden.

Die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer Schifffahrtsanlage (das ist eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient, wie z.B. ein Steg) muss auch schifffahrtsrechtlich bewilligt werden.

Verfahren:

Im Verfahren, bei dem auch ein Lokalaugenschein oder eine Verhandlung durchgeführt werden kann, wird geprüft, ob die geplante Schifffahrtsanlage den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Dabei werden beispielsweise öffentliche Interessen, Fragen des Umweltschutzes (Reinhaltung des Gewässers und der Luft) und des Arbeitnehmerschutzes beurteilt. 

Die Behörde kann für die Bewilligung auch Bedingungen und Auflagen vorschreiben.

Nach der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage ist eine Benützungsbewilligung erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Pläne (Lageplan, Detailplan, technische Beschreibung, Uferschnitt unter Eintragung der kennzeichnenden Wasserstände) von einem Fachkundigen erstellt, in 2-facher Ausfertigung
  • grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten (Grundbuchsauszug)
  • schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (des Gewässers)
  • Angabe, ob Sie Ihre Schifffahrtsanlage als private oder als öffentliche Schifffahrtsanlage verwenden möchten
  • Angabe, ob Sie bereits für dieses Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung oder naturschutzrechtliche Genehmigung besitzen.

Kosten:

Bewilligung für Steganlage
Verwaltungsabgabe: 145 Euro
Stempelgebühren für Ansuchen 14,30 Euro
Stempelgebühren für Planunterlagen (je nach Umfang der Unterlagen) pro Bogen 3,90 Euro
Überprüfung der Steganlage
Verwaltungsabgabe 43 Euro
Stempelgebühr für Fertigstellungsanzeige 14,30 Euro

Zusätzlich fallen für den Lokalaugenschein bzw. die mündliche Verhandlung noch Kommissionsgebühren an.

Sollten der Fertigstellungsanzeige Ausführungspläne beigelegt werden, so wären hiefür noch Stempelgebühren zu entrichten, deren Höhe vom Umfang der Unterlagen abhängt.

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