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Sonstige Genehmigungen Naturschutz

Ausnahmebewilligung vom Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie Schutz von Mineralien und Fossilien

Ausnahmebewilligung vom Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie Schutz von Mineralien und Fossilien


Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden.

 

Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatz, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

 

Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

 

Voraussetzungen

 

Die Behörde kann im Einzelfall (gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt) Ausnahmen von den Verboten bewilligen:

  • wenn dies im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit liegt
  • zur Abwendung erheblicher Schäden aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht
  • zu Zwecken der Wissenschaft oder zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung oder selektiven Entnahme erforderlich ist
  • wenn es mit den Schutzinteressen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist (z.B. Ausnahmebewilligung für das Fangen und Halten von Singvögeln sowie das Halten von Lockvögeln).

Eine Bewilligung wird nicht erteilt für Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen natur- oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind oder wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.


Benötigte Unterlagen

  • Antrag, muss folgendes beinhalten:
    • Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
    • Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck des Vorhabens
    • Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze auf die sich die Bewilligung beziehen soll

Gebühren

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Beilage
  • 13,00 Euro Verwaltungsabgabe
  • eventuelle Kommissionsgebühren

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