Bezirkshauptmannschaft Braunau
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Landeswahlrecht

Informationen zur Landtagswahl und zur Kommunalwahl.

 

 

Landtagswahl


Die Oö. Landtagswahlordnung regelt die Wahl der 56 Abgeordneten des Oö. Landtages. Für die Wahl wird das Landesgebiet in fünf Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1 - Linz und Umgebung: Stadt Linz und Bezirk Linz-Land.
  • Wahlkreis 2 - Innviertel: Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding.
  • Wahlkreis 3 - Hausruckviertel: Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels.
  • Wahlkreis 4 - Traunviertel: Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und die Stadt Steyr.
  • Wahlkreis 5 - Mühlviertel: Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr- Umgebung.

Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer,

  • die spätestens am Tag vor dem Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • in Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, jedoch ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. 


Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, die von wenigstens 80 Wahlberechtigten unterstützt sein müssen, der Landeswahlbehörde vorzulegen. Der Wähler kann am amtlichen  Stimmzettel eine Parteiliste kennzeichnen, und außerdem für höchstens drei Bewerber, die auf dem der Wahl zugrundeliegenden Kreiswahlvorschlag der selben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme vergeben.


Die Gesetzgebungsperiode des Landtages beträgt sechs Jahre.

Rechtsgrundlage:

Kommunalwahl


Die Oö. Kommunalwahlordnung regelt die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates, sowie die Direktwahl des Bürgermeisters. Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist von der Einwohnerzahl abhängig und kann zwischen neun (in Gemeinden bis zu 400 Einwohnern) und 37 (in Gemeinden über 7.300 Einwohnern) betragen.

Aktiv wahlberechtigt für die Kommunalwahl (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl) sind alle Männer und Frauen,

  • die spätestens am Tag vor der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) in den Gemeinderat gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, jedoch ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich. Für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind alle Frauen und Männer,

  • die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • in der Parteiliste des Wahlvorschlages ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle gereiht sind. 

Die Wahl hat am selben Tag der Oö. Landtagswahl stattzufinden.


Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen sind beim Gemeindewahlleiter einzubringen und müssen mit  Unterstützungserklärungen versehen sein. Die Anzahl der Erklärungen ist von der Anzahl der Wahlberechtigten abhängig. Diese schwankt zwischen drei Unterstützungserklärungen (Gemeinden bis 300 Wahlberechtigten) und 40 Unterstützungserklärungen (Gemeinden mit über 10.000 Wahlberechtigten).


Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur die Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl eines Gemeinderates einbringt. Bei der Wahl des Gemeinderates  kann der Wähler zusätzlich zur gewählten Partei eine Vorzugsstimme vergeben.


Erreicht bei der Bürgermeisterwahl kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, ist eine engere Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) nach zwei Wochen durchzuführen. An dieser sind jene zwei Bewerber/innen beteiligt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erreicht haben.

Die Funktionsperiode des Gemeinderates und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre.

Rechtsgrundlage:

 

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