Bezirkshauptmannschaft Braunau
Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
Telefon (+43 77 22) 803-0 • Fax (+43 732) 77 20 260399
E-Mail bh-br.post@ooe.gv.at • www.bh-braunau.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Jagdgastkarte (§§ 35 und 36 Oö. Jagdgesetz)

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte und die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten.

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie

 

  • eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte 
  • die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter).


Der Bezirksjägermeister hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die auf ihren Namen lautenden Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Wohnsitz, Tag der Ausfolgung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.

 

Voraussetzungen

  • Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs und Vollendung des 18. Lebensjahres
  • entrichtete Jagdhaftpflichtversicherungsprämien

 

Rechtliche Grundlage
Oö. Jagdgesetz

 

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft Braunau • Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
Telefon (+43 77 22) 803-0 • Fax (+43 732) 77 20 260399E-Mail bh-br.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich