Landesgesetz, mit dem das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird

Würfel mit der Aufschrift

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Mit dieser Gesetzesnovelle soll künftig die Nutzung von Finanzsystemen zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds in einem zentralen Register verhindert werden.

Am 12. April 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, ist am 16. Juni 1988 in Kraft getreten und blieb seither unverändert. Anlass für die vorliegende Novelle ist die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S 73 (sog. "Geldwäsche-Richtlinie").

Nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 3 Z 6 der "Geldwäsche-Richtlinie" müssen die wirtschaftlichen Eigentümer im Wesentlichen von Gesellschaften, Trusts und juristischen Personen, wie Stiftungen in einem zentralen Register erfasst werden. Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen damit auch die dem Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds.

Der Bund hat zum Zweck der Umsetzung der "Geldwäsche-Richtlinie" das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017, erlassen. Dieses Bundesgesetz sieht die Führung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Bundesanstalt Statistik Austria als Dienstleister des Bundesministers für Finanzen als Registerbehörde vor.

§ 1 Abs. 2 Z 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sieht die Einbeziehung der landesgesetzlich geregelten Stiftungen und Fonds in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes vor, sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist. Mit dem im Entwurf vorliegenden Landesgesetz soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der "Geldwäsche-Richtlinie" wäre alternativ auch eine eigenständige landesgesetzliche Regelung und die Einrichtung eines Registers auf Landesebene denkbar. Dagegen sprechen jedoch verwaltungsökonomische Überlegungen, weil angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl der betroffenen Einrichtungen der damit verbundene Vollzugsaufwand unverhältnismäßig scheint. Es bestehen aktuell nur 13 Stiftungen und 14 Fonds, die dem Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegen.

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