Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 geändert wird (Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2018)

Feuerwehrmann trägt eine Jacke  mit der Aufschrift

Quelle: Stefan Körber, Adobe Stock

Um eine fundierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung in allen Pflicht-bereichen sicherzustellen, wurde mit dieser Novelle die normierte Frist von drei auf vier Jahre nach Inkrafttreten des  Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 am 1. Jänner 2015, somit bis zum 31. Dezember 2018, verlängert.

Am  1. März 2018 hat der Oö. Landtag die Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2018 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, ist am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieses Landesgesetzes ist ua. die im § 10 Oö. FWG 2015 normierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung. Gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 ist diese für jene Pflichtbereiche, die bisher in der
Gruppe B eingeteilt waren, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit bis zum 31. Dezember 2017, durchzuführen.

Im Rahmen des laufenden Durchführungsprozesses zeigt sich jedoch, dass insbesondere auch auf Grund der notwendigen organisatorischen Vorarbeiten sowie der im Verfahren erforderlichen Beteiligung verschiedenster Feuerwehrorgane vor der vorgesehenen Beschlussfassung im Gemeinderat eine Einhaltung der genannten Frist nicht für alle betroffenen Pflichtbereiche möglich sein wird.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und eine fundierte Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung in allen Pflichtbereichen sicherzustellen, soll die im § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 normierte Frist von drei auf vier Jahre nach Inkrafttreten des Oö. FWG 2015 am 1. Jänner 2015, somit bis zum 31. Dezember 2018, verlängert werden.

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