Abschussplanverordnung

Die Oö. Abschussplanverordnung dient als bewährtes Instrument der Herstellung eines dem jeweiligen Lebensraum angepassten Schalenwildbestandes.

Im Jahr 1993 hat die Oö. Landesregierung in Abkehr vom bisherigen System für die Festlegung von Schalenwildabschüssen einen völlig neuen Weg eingeschlagen.


Die Abschusshöhe richtet sich seit dem Jagdjahr 1994/95 nicht mehr nach den gemeldeten Wildständen, sondern nach dem Zustand der Waldverjüngung. Die Verbissbelastung wird seither von Jagdausschuss, den Jagdausübungsberechtigten und dem forsttechnischen Dienst der Behörde jährlich vor Vegetationsbeginn an Hand von einvernehmlich festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen erhoben und beurteilt. Die Gesamtbeurteilung eines Jagdgebiets (Beurteilungsstufe I, II oder III) bestimmt im Wesentlichen die Veränderung der Abschusszahlen im Vergleich zum Abschussplan bzw. Abschuss des Vorjahrs.


Dieses objektive und nachvollziehbare Verfahren zur Festlegung der Abschusszahlen hat in Oberösterreich zu einer maßgeblichen Versachlichung der häufig sehr emotional geführten Wald-Wild-Frage beigetragen. Alle Beteiligten bekennen sich heute zur "Oö. Abschussplanverordnung" die mittlerweile als bewährtes Instrument zur Herstellung und Erhaltung eines waldangepassten Schalenwildbestandes angesehen wird.


Zur Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Überhege des Schalenwildes wurden in regelmäßigen Abständen durch Novellierungen weitere erforderliche Anpassungen vorgenommen.

 

Wesentliche Grundsätze der Abschussplanung

  • Abschüsse von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild), nur auf Grund und im Rahmen behördlich genehmigter Abschusspläne
  • Maßstab für die Abschussplanerstellung sind die Lebensraumverhältnisse, insbesondere der Vegetationszustand im Wald
  • Ermittlung der tragbaren Wilddichte an Hand der Beurteilungsergebnisse der Vergleichs- und Weiserflächen
  • Beurteilung durch gemeinsame Begehung mit dem Gemeindejagdvorstand, den Jagdausübungsberechtigten und dem forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde
  • Wildschadensreduktion durch erhöhten Abschuss weiblichen Wildes und Erreichen eines Geschlechterverhältnisses von 1 : 1
  • prozentuell festgelegte Abschusserhöhungen und der Situation angepasste Bejagungsmethoden (Bewegungsjagd, Schwerpunktbejagung)
  • Festlegung von Erfüllungsquoten zu bestimmten Terminen
  • Abschussplanzahlen gelten grundsätzlich als Mindestabschuss
  • Meldung (schriftlich oder elektronisch) und Nachweis der getätigten Abschüsse
  • Nichtanrechnung des Fallwildes

Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung

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