Fallenverordnung

In der Fallenverordnung sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen angeführt.

Aufgrund des § 59 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Oö. Fallenverordnung) erlassen.

 

Festgelegt sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen.

 

Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen, die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten.

 

Erlaubt sind Lebendfangfallen, mit denen vom Haarwild nur das Raubwild und das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtkorbs gefangen werden dürfen.

 

In Ausnahmefällen, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhand nehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, kann die Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend die Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung darf nur Personen erteilt werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle, u. dgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abgehaltenen Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Es dürfen nur Fangeisen zum Einsatz kommen, die vor ihrer erstmaligen Verwendung und in der Folge in periodischen Abständen vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gekennzeichnet wurden.

 

Grundsätzlich dürfen Fallen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und jeden Tag zu überprüfen.

 

Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Ausgenommen davon sind Kastenfallen und Habichtkörbe.

 

 

Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: