Zum Zweck der Wildhege ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt noch gefangen noch absichtlich getötet werden darf, sind durch eine Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt. Keine Schonzeiten genießen Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund und Mink.
Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung