Jagdschutzorgan

Dem Jagdschutzorgan (Jagdhüterinnen und Jagdhüter, Berufsjägerinnen und Berufsjäger) obliegt der Schutz der Jagd, wie z.B. der Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild oder Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen.

 

Dem oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächterinnen und Pächter, Verwalterinnen und Verwalter) obliegt der Schutz der Jagd, der entweder selbst oder durch ein bestelltes Jagdschutzorgan (Jagdhüterinnen und Jagdhüter, Berufsjägerinnen und Berufsjäger) ausgeübt werden kann. Für die Ausübung des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigten selbst ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

 

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes hinzuwirken. Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

 

Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, von der das Jagdschutzorgan auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben ist. Über seine Eigenschaft und die Angelobung wird dem Jagdschutzorgan ein Ausweis ausgestellt sowie ein Abzeichen ausgefolgt.

 

Zuständig ist jeweils jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdschutzorgan ist die erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung.

 

Voraussetzungen für die Bestellung und Betrauung:

  • Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte
  • körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben
  • Verlässlichkeit
  • erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung / der Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung (Vollendung des 21. Lebensjahres)

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten
  • Vorlage der Jagdkarte
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ärztliches Attest über körperliche und geistige Eignung (wird im Anlassfall von Amts wegen eingeholt)
  • 2 Fotos
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung / Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung

Kosten:

  • 14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag
  • 14,30 Euro Stempelgebühren für den Ausweis

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: