Ruhen der Jagd

Die Jagdausübung ist auf bestimmten Flächen, wie z. B. Friedhöfen, Parks oder Gebäuden, verboten.

Flächen, auf denen die Jagd ruht (Verbot der Jagdausübung), sind:

  • Friedhöfe

  • die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks)

  • Gebäude

  • industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen

  • Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind

  • nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne

  • Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z.B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien)

  • Wildgehege und Tiergärten

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