Flächen, auf denen die Jagd ruht (Verbot der Jagdausübung), sind:
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Friedhöfe
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die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks)
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Gebäude
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industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen
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Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind
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nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne
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Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z.B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien)
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Wildgehege und Tiergärten