Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018

Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Gemeindeverbändegesetz, das Oö. Abgabengesetz, das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, das Oö. Archivgesetz, das Oö. Auskunftspflicht, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz, das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Personal-vertretungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden

Neben den Änderungen im Zusammenhang mit der "Gemeindefinanzierung NEU" sind der Ausschluss des administrativen Instanzenzugs in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sowie die damit zusammenhängenden Anpassungen landesgesetzlicher Regelungen als wesentliche Punkte dieser Gesetzesänderung zu nennen.

Am  7. Dezember 2017 hat der Oö. Landtag das Oö. Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und damit für die Implementierung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz geschaffen. Kernstück dieser Novelle ist die Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge mit Ausnahme des zweigliedrigen Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren von der zuständigen Verwaltungsbehörde grundsätzlich in erster und letzter Instanz geführt wird; nach Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheids kann unmittelbar Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Bundes oder der Länder erhoben werden.

Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsrechtslage wurden mit dem Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 90/2013, alle Regelungen betreffend den administrativen Instanzenzug außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ersatzlos beseitigt. Von der bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Landesgesetzgebers, auch den zweistufigen Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde gesetzlich auszuschließen, wurde dabei aber vorerst kein Gebrauch gemacht.

Aufbauend auf den Erfahrungen jener Bundesländer, in denen der gemeindeinterne Instanzenzug bereits seit längerem ausgeschlossen ist, und vor dem Hintergrund der landesinternen Deregulierungsbestrebungen soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der administrative Instanzenzug nunmehr auch für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen und damit das Modell der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten konsequent umgesetzt werden. Damit sind nämlich nicht nur Verwaltungseinsparungen im Gemeindebereich verbunden; auch eine Beschleunigung des Verfahrens kann mit dieser Maßnahme erreicht werden. Durch den Entfall des gemeindeinternen Instanzenzugs und die damit verbundene direkte, zeitnahe Beschwerdemöglichkeit gegen den Bescheid einer Gemeindebehörde an das Verwaltungsgericht kann rascher Rechtssicherheit hergestellt werden, womit auch dem Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger an einer schnellen Klärung der Angelegenheit Rechnung getragen wird, ohne deren Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergleich zu anderen Verwaltungsverfahren einzuschränken und damit ihrem Rechtsschutzinteresse zuwiderzuhandeln.

Der Ausschluss des Instanzenzugs durch den Landesgesetzgeber kann sich ausschließlich auf jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde beziehen, die dem Bereich der Landesgesetzgebung zuzuordnen sind; für den Bundesbereich kommt dem Landesgesetzgeber diesbezüglich keine Befugnis zu. Aus diesem Grund ist es erforderlich, jene organisatorischen Bestimmungen, die den gemeindeinternen Instanzenzug betreffen und für den Bereich der Bundesgesetzgebung von Bedeutung sein können, beizubehalten.

Neben dem in den Gemeindeorganisationsgesetzen normierten generellen Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzugs bedarf es auch einer Anpassung sonstiger landesgesetzlicher Bestimmungen, in denen auf das Bestehen eines gemeindeinternen Instanzenzugs abgestellt bzw. dieser vorausgesetzt wird.

Schließlich enthält der Gesetzentwurf Änderungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 im Zusammenhang mit der sogenannten "Gemeindefinanzierung NEU".

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: