Landesgesetz mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung sowie die Oö. Landtagswahlordnung geändert werden (Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

Das Wort 'Wahlen' mit Spielplättchen zusammengesetzt

Quelle: Erwin Wodicka, Bilderbox

Mit dieser Gesetzesänderung wurden erforderliche Anpassungen in der Oö. Landtagswahlordnung vorgenommen, wodurch Personen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftigt zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nicht wählbar sind. Des Weiteren wurden die Bedingungen der Wählbarkeit in der Oö. Kommunalwahlordnung an die Neuregelung der Oö. Landtagswahlordnung angeglichen und erforderliche sprachliche Änderungen auf Grund des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres gemacht.

Am 9. November 2017 hat der Oö. Landtag das Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

  1. Gemäß Art. 95 Abs. 2 B-VG in der geltenden Fassung dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat. Das bedeutet, dass die Landtagswahlordnungen keine restriktiveren Regelungen vorsehen dürfen als sie im Art. 26 Abs. 4 und 5 B-VG für das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Nationalrat grundgelegt sind. Gemäß Art. 26 Abs. 5 B-VG kann ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit zum Nationalrat - auch in jeweils unterschiedlichem Umfang - nur durch ein Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

    Mit BGBl. I Nr. 41/2016 wurde Art. 95 Abs. 2 B-VG insofern novelliert, als die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht nur nicht enger ziehen dürfen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat, sondern die Bedingungen der Wählbarkeit auch nicht weiter ziehen dürfen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat. Das bedeutet, dass die Bedingungen der Wählbarkeit zum Landtag nicht weniger streng ausgestaltet sein dürfen, als es die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) für die Wählbarkeit zum Nationalrat vorsieht.

    Die Bedingungen der Wählbarkeit sind im § 41 NRWO geregelt. Mit BGBl. I Nr. 41/2016 wurden die diesbezüglichen Bestimmungen dahingehend verschärft, dass eine Person dann nicht wählbar ist, wenn sie durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

    Art. 95 Abs. 2 B-VG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die Landtagswahlordnungen somit dieselben Mindestanforderungen für die Wählbarkeit vorzusehen wie die Nationalrats-Wahlordnung 1992. Mit der vorliegenden Novelle wird diesem zwingenden Anpassungserfordernis Rechnung getragen, indem die in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehenen Bedingungen für den Ausschluss von der Wählbarkeit auf Grund bestimmter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein inländisches Gericht in die Oö. Landtagswahlordnung übertragen werden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit soll somit auch auf Landesebene mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe eintreten. Bisher war der Verlust der Wählbarkeit die Folge einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe.

    Gemäß Art. 117 Abs. 2 dritter Satz B-VG darf die Wahlordnung zur Wahl des Gemeinderats die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung. Es ist somit aber nicht ausgeschlossen, die Bedingungen der Wählbarkeit weiter zu ziehen und insofern weniger strenge Regelungen vorzusehen. Dennoch soll eine unterschiedliche Regelung des Ausschlusses von der Wählbarkeit auf Grund bestimmter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein inländisches Gericht bei Landtagswahlen einerseits und bei Gemeinderatswahlen sowie Wahlen der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister andererseits vermieden werden, sodass für Landespolitikerinnen bzw. Landespolitiker und Gemeindepolitikerinnen bzw. Gemeindepolitiker dieselben Voraussetzungen gelten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb Politikerinnen bzw. Politiker, die von der Nationalrats-Wahlordnung 1992 und von der Oö. Landtagswahlordnung auf Grund bestimmter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein inländisches Gericht von der Wählbarkeit in den Vertretungskörper ausgeschlossen werden, weiterhin in der Gemeindepolitik tätig sein sollten. Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehenen Bedingungen für den Ausschluss von der Wählbarkeit auf Grund bestimmter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein inländisches Gericht sollen daher auch in die Oö. Kommunalwahlordnung übertragen werden.
     
  2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres), BGBl. I Nr. 120/2016, wurde unter anderem eine Angleichung der Namensbestimmungen bei eingetragenen Partnerschaften an jene bei Eheschließungen vorgenommen und der "Nachname" durch den gemeinsamen "Familiennamen" ersetzt. Weiters erfolgten die auf Grund des Entfalls des Begriffs "Nachname" erforderlichen Anpassungen in Bundesgesetzen, indem generell nur noch auf den "Familiennamen" abgestellt wird. Die entsprechenden Anpassungen sind auch in Landesgesetzen vorzunehmen und sollen mit der vorliegenden Novelle für die Oö. Kommunalwahlordnung und die Oö. Landtagswahlordnung nachvollzogen werden.
     
  3. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind somit anzuführen:
  • erforderliche Anpassungen in der Oö. Landtagswahlordnung an die bundes(verfassungs)rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Ausschlusses von der Wählbarkeit auf Grund bestimmter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein inländisches Gericht,
  • Angleichung der Bedingungen der Wählbarkeit in der Oö. Kommunalwahlordnung an die Neuregelung in der Oö. Landtagswahlordnung und
  • erforderliche Anpassungen in der Oö. Kommunalwahlordnung und der Oö. Landtagswahlordnung anlässlich des Entfalls des Begriffs "Nachname" auf Grund des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres.

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