Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Chancengleichheitsgesetz geändert werden (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2017)

Lehrer zeigt den Schülerinnen und Schüler anhand eines Globus die verschiedenen Länder

Quelle: WavebreakmediaMicro, Adobe Stock

Wesentliche Punkte dieser Novelle sind neben der Einrichtung von Sprachstartgruppen und der Ausweitung von Sprachförderkursen, die organisatorische Neugestaltung der Schuleingangsphase an der Volksschule, der Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe in der individuellen Lernzeit und im Freizeitteil ganztägiger Schulformen, Ergänzungen zum sprengelfremden Schulbesuch sowie die Teilrechtsfähigkeit von Schulen oder Schülerheimen in Bezug auf bestimmte finanzielle Zuwendungen und Beiträge Dritter.

Die Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, mit dem ua. das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 56/2016, enthält (Grundsatz-)Bestimmungen, die im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 ausgeführt werden müssen. Daneben sind Regelungen (im grundsatzfreien Raum) vorgesehen, die sich in der Praxis der Vollziehung als fehlend erwiesen haben.

Dieses Gesetzesvorhaben betreffend das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 umfasst im Wesentlichen:

  • die Einrichtung von Sprachstartgruppen und die Ausweitung der Sprachförderkurse;
  • den Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe in der individuellen Lernzeit und im Freizeitteil ganztägiger Schulformen;
  • die organisatorische Neugestaltung der Schuleingangsphase an der Volksschule;
  • Ergänzungen zum sprengelfremden Schulbesuch;
  • die Verleihung des Rechts an Schulen oder Schülerheime, finanzielle Zuwendungen Dritter im Rahmen unentgeltlicher Rechtsgeschäfte entgegenzunehmen und darüber zu verfügen sowie zur finanziellen Abwicklung von Schulveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten bzw. Maßnahmen des schulischen Geschehens;
  • die Beistellung einer Assistenz an mittleren und höheren Schulen sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Im Gegenzug werden im Oö. Chancengleichheitsgesetz die Bestimmungen hinsichtlich der Schulassistenz eliminiert, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: