Landesgesetz zur Sicherung der Stabilität des öffentlichen Haushalts Haushalts (Oö. Stabilitätssicherungsgesetz - Oö. StabG)

Das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen und somit eine Ausgabenhöchstgrenze (sowohl für den Landesvoranschlag als auch für den Rechnungsabschluss) festgelegt, damit die künftige Vermeidung einer Nettoneuverschuldung gewährleistet wird. Ausgenommen von dieser Ausgabenhöchstgrenze sind ausschließlich Naturkatastrophen oder Notsituationen.

Auf beiden Seiten einer Waage liegen Euroscheine und Münzen in einem ausgewogenen Gewichtsverhältnis.

Quelle: Astrid Gast, Adobe Stock

Mit Beschluss dieses Gesetzes wurde eine Ausgabenhöchstgrenze (sowohl für den Landesvoranschlag als auch für den Rechnungsabschluss) festgelegt, damit die künftige Vermeidung einer Nettoneuverschuldung gewährleistet wird. Ausgenommen von dieser Ausgabenhöchstgrenze sind ausschließlich Naturkatastrophen oder Notsituationen. Bei Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze muss der Differenzbetrag verpflichtend in einem bestimmten Zeitraum zurückerstattet werden.

Das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die Bestimmungen des vorliegenden Landesgesetzes haben die finanzpolitische Nachhaltigkeit im Sinn

  • einer intertemporalen Nachhaltigkeit (langfristig unumgänglicher Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben) sowie
  • einer intergenerationalen Nachhaltigkeit (prinzipielle Gleichbehandlung unterschiedlicher Generationen)

zum Ziel.

Dieses Ziel soll grundsätzlich durch die Begrenzung der tatsächlichen Ausgaben auf die Höhe der tatsächlichen Einnahmen im Landeshaushalt (bezogen auf ein Verwaltungsjahr) erreicht werden.

Diese Begrenzung geht über die Stabilitätsziele nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), der insbesondere auch den Anker für die Umsetzung einer Schuldenbremse für Bund, Länder und Gemeinden darstellt, hinaus. Konkret verzichtet das Land Oberösterreich durch das Regelungsregime dieses Gesetzes auf die Ausnützung eines gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 6 Abs. 1 ÖStP 2012 eingeräumten finanziellen Spielraums in Höhe seines Anteils am strukturellen Saldo aller Länder von zumindest -0,1 % des nominellen BIP. Dieses Landesgesetz geht über die Stabilitätsziele des ÖStP 2012 zudem dadurch hinaus, dass die Berechnung des Haushaltsausgleichs der Methodik der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997) folgt und nicht jener zur Berechnung des strukturellen Saldos gemäß Art. 5 ÖStP 2012. Dies bedeutet einen weiteren Verzicht auf einen durch den ÖStP 2012 grundsätzlich eingeräumten finanziellen Spielraum.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Die festgelegte Ausgabenhöchstgrenze stellt den Zielwert für die Erreichung der Stabilitätssicherung (sowohl für den Landesvoranschlag als auch für den Rechnungsabschluss) dar und soll die künftige Vermeidung einer Nettoneuverschuldung gewährleisten.
  • Ausnahmen von dieser Ausgabenhöchstgrenze sind ausschließlich für den Fall von Naturkatastrophen oder Notsituationen vorgesehen.
  • Bei einer Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze ist der Differenzbetrag verpflichtend je nach dem Grund der Überschreitung in einem entsprechenden Zeitraum zurückzuführen.

Zur Klärung offener Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: