Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017)

Die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 8. Juni 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen. Sie beinhaltet eine höhere Flexibilisierung der Stellplatzregelungen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungen. Dabei sollen Stellplätze bedarfsorientiert, aber nicht überschießend vorgesehen werden. Ziel ist, Pflichtstellplätze bei Wohnungen zu reduzieren und somit zur Senkung der Baukosten beizutragen.

Mehrparteienhaus mit einigen Parkplätzen davor

Quelle: Moonrise, Adobe Stock

Diese Novelle beinhaltet eine höhere Flexibilisierung der Stellplatzregelungen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungen. Dabei sollen Stellplätze bedarfsorientiert, aber nicht überschießend vorgesehen werden. Ziel ist, Pflichtstellplätze bei Wohnungen zu reduzieren und somit zur Senkung der Baukosten beizutragen.


Die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 8. Juni 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155/1 vom 23. Mai 2014, sind im oö. Landesrecht umzusetzen.

Im bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/0158 gegen die Republik Österreich hat die Kommission ua. die Nichtumsetzung von Art. 8 der in Rede stehenden Richtlinie in Oberösterreich bemängelt.

Die vorliegende Novelle verfolgt daher primär den Zweck, möglichst rasch zur Richtlinienumsetzung eine adäquate Verordnungsermächtigung in das Oö. Bautechnikgesetz 2013 aufzunehmen: Entsprechend der Systematik des oö. Baurechts sollen nämlich die entsprechenden technischen (Detail-)Anforderungen auf Verordnungsebene geregelt werden.

Bei dieser Gelegenheit soll auch die Verordnungsermächtigung des § 86 Abs. 1 Z 4 betreffend Stellplätze im Sinn einer weiteren, auch auf die Senkung der Baukosten zielenden Deregulierung geändert werden.

Die bestehende Verordnungsermächtigung wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit übersichtlich gegliedert. Die weiteren Änderungen bewirken eine höhere Flexibilisierung der Stellplatzregelungen. Sie folgen dabei der Maxime, dass Stellplätze bedarfsorientiert, aber nicht überschießend vorgesehen werden sollen. Die Änderungen bezwecken eine Reduktion von Pflichtstellplätzen und tragen somit zu einer Senkung der Baukosten bei.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: