Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird

Techniker überprüft mit einem Tablet die Funktionalität der Heizungsanlage

Quelle: Kadmy, Adobe Stock

Verzicht auf die behördliche Vorab-Kontrolle von Messgeräten und Prüfeinrichtungen, die ohnehin in den Prüfdurchführungsvorgaben der . Gasverordnung und der . Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung festgelegt sind. Diese Novelle ist daher eine weitere, wichtige Maßnahme im Rahmen der laufenden Deregulierungsinitiative des Landes Oberösterreich.

Der Oö. Landtag hat am 18. Mai 2017 die Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Auf Grund der derzeitigen Rechtslage dürfen Berechtigungen zur zwingend vorgeschriebenen Überprüfung von Anlagen, die dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) unterliegen, nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person vorab nachweist, dass sie über die erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen verfügt (vgl. § 26 Abs. 1 leg. cit.). Diese Vorab-Prüfungen erfordern einen gewissen Aufwand sowohl bei der antragstellenden Person als auch bei der Behörde, der in keinem mehr rechtfertigbaren Verhältnis zu seinem Nutzen steht. Sowohl unter dem Aspekt der Sicherheit von überprüften Anlagen als auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes ist es schließlich von entscheidender Bedeutung, dass in konkreten Prüfverfahren tatsächlich die richtigen - dem jeweils aktuell vorgeschriebenen Stand der Technik entsprechenden - Messgeräte und Prüfeinrichtungen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, über welche Geräte und Einrichtungen die bzw. der Überprüfungsberechtigte überhaupt verfügt bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügt hat.

Die Anforderungen an Messgeräte und Prüfeinrichtungen bei der Durchführung konkreter Anlagenüberprüfungen nach dem Oö. LuftREnTG sind ohnehin in den Prüfdurchführungsvorgaben der Oö. Gasverordnung und der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005) festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist auch behördlich zu kontrollieren (vgl. § 27 Abs. 3 Oö. LuftREnTG). Der Verzicht auf die behördliche Vorab-Kontrolle des Vorhandenseins bestimmter Geräte und Einrichtungen stellt daher einen logisch-konsequenten Schritt im Rahmen der laufenden Deregulierungsinitiative des Landes Oberösterreich dar.

 

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