Landesgesetz , mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird, (Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017

Auf einem Antrag für Mindestsicherung liegen ein roter Bankordner und Bargeld

Quelle: Ideenkoch, Adobe Stock

Neuregelung der Bemühungspflicht bei Absolvierung des Freiwilligen Integrationsjahrs, einer Lehre oder eines Pflichtschulabschlusses oder bei sonstigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und beschäftigungsfördernden Maßnahmen

Der Oö. Landtag hat am 2. März 2017 die Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen. Darin werden unter anderem die Bemühungspflicht bei Absolvierung des Freiwilligen Integrationsjahrs, einer Lehre oder eines Pflichtschulabschlusses oder bei sonstigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und beschäftigungsfördernden Maßnahmen neugeregelt.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2016, berücksichtigt derzeit eingeschränkt, welche Möglichkeiten einer langfristigen (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben für die betroffenen Personen bestehen, wiewohl bei einer längerfristigen Perspektive im Rahmen einer wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Qualifikation von Personen die Kosten der bedarfsorientierten Mindestsicherung (und des AMS) gesenkt werden können.

Insbesondere bei längeren Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, in die auch große Ressourcen von Bund oder auch des Landes fließen (zB Facharbeiterintensivausbildungen), können unterschiedliche Vermittlungsstrategien auf Bundes- und Landesseite zu kontraproduktiven Ergebnissen führen. So kann zB die Bemühungspflicht in der Mindestsicherung dazu führen, dass laufende Facharbeiterintensivausbildungen abgebrochen werden müssen, weil ein kurzfristiges Angebot für eine Stelle vorliegt.

Ähnlich stellt sich die Situation bei der Absolvierung einer Lehre oder der Nachholung des Pflichtschulabschlusses dar. Laut den derzeitigen Regelungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gilt die Absolvierung einer Lehre oder eines Pflichtschulabschlusses in der Regel nur dann als ausreichende Erfüllung der Bemühungspflicht, wenn diese Ausbildungen vor Abschluss des 18. Lebensjahres begonnen wurden. Daher müssen auf Grund der Bemühungspflicht in der bedarfsorientierten Mindestsicherung Ausbildungen, die nach dem 18. Lebensjahr begonnen wurden, abgebrochen werden, wenn ein Arbeitsangebot vorliegt. Dies hat zur Folge, dass Personen Ausbildungen nicht abschließen können und damit der Erfolg der Ausbildung auf beiden Seiten ausbleibt. Erfahrungen zeigten, dass das Risiko der erneuten Arbeitslosigkeit und des Bezugs der Mindestsicherung bei Personen mit geringen Qualifikationen hoch ist und daher langfristig die Kosten für das Arbeitsmarktservice und die bedarfsorientierte Mindestsicherung steigen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

Neuregelung der Bemühungspflicht bei Absolvierung des Freiwilligen Integrationsjahrs;

Neuregelung der Bemühungspflicht bei Absolvierung einer Lehre oder eines Pflichtschulabschlusses;

Neuregelung der Bemühungspflicht bei sonstigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und beschäftigungsfördernden Maßnahmen im Ausmaß von mehr als drei Monaten.

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