häufig gestellte Fragen

BEWERTUNG

Wie ist mein Grundstück in der Flurneuordnung bewertet?
Da die Umverteilung der Grundstücke nicht nach Fläche sondern nach Wert erfolgt, kann bei einer Einigung der Grundeigentümer über die Bodenqualität diese „Parteienbewertung“ dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Andernfalls erfolgt eine Bewertung durch Sachverständige der Behörde.

DAUER

Wann kann ich ab Antragstellung mit der Bearbeitung (Einleitung) unseres Flurneuordnungsverfahrens rechnen?
Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hängt von der Zahl der Anträge und der zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Verfahren ab. Diese Frage wird daher am besten in einem direkten Gespräch mit unseren Mitarbeitern abgeklärt.

Wie lange dauert meine Flurneuordnung?
Die Dauer des Verfahrens hängt von der Größe des Gebietes, von den bodenbedingten Möglichkeiten der Neueinteilung sowie wesentlich von der Bereitschaft und Einigkeit der Grundeigentümer ab.

INFORMATION

Wie beantrage ich die Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens?
Für die Antragstellung auf ein Flurneuordnungsverfahren ist ein Formular zu verwenden. Den Link zum Antragsformular finden Sie am Ende dieser Seite. (Antrag auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens)

Wo erhalte ich umfassende Informationen zur Flurneuordnung?
Eine Beschreibung zum Ablauf von Agrarverfahren finden Sie als PDF-Dokument mittels Link am Ende dieser Seite (Ablauf eines Flurneuordnungsverfahrens)

Wie kann ich meine Meinung/meine Wünsche einbringen?
Vor Beginn der Neuplanung nimmt die Agrarbehörde die Neuordnungswünsche der Parteien (meist in Einzelgesprächen) entgegen. Ihre Wünsche sollen realistisch und sachlich fundiert sein und stellen Entscheidungshilfen bei der Neuordnung dar.
Natürlich können Sie jederzeit mit den für Ihr Verfahren zuständigen Bearbeitern/Bearbeiterinnen oder dem Obmann/der Obfrau Ihrer Flurbereinigungsgemeinschaft persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Kontakt aufnehmen.

Sind Rodungen, geländegestaltende Maßnahmen oder Entwässerungen möglich?
Diese Maßnahmen sind möglich, wenn sie für die Flurneuordnung erforderlich und mit den Grundsätzen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar sind. In manchen Fällen sind ökologische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (z.B. Hecken, ...).

KOSTEN

Welche Kosten entstehen mir durch eine Flurneuordnung?
Für die Tätigkeit der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Agrarbehörde werden den Beteiligten keine Kosten verrechnet, da dieser Aufwand vom Land Oberösterreich getragen wird.
Kosten entstehen im Wesentlichen für den Bau von Wirtschaftswegen, bodenverbessernde Maßnahmen (z.B. Geländegestaltung) und ökologische Ausgleichsmaßnahmen. Dafür stehen öffentliche Beihilfen zur Verfügung. Genauere Informationen über die Höhe der Beihilfen mittels Link am Ende dieser Seite. (Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln ...)

Meistens leistet auch die Gemeinde Kostenbeiträge für Wirtschaftswege. Dies ist jedoch im Einzelfall mit der Gemeinde zu vereinbaren.
Weitere Kosten entstehen für die Aufwendungen bei Vermessungsarbeiten (Entlohnung von Helfern, Ankauf von Grenzpflöcken, Metallmarken,...) in der Höhe von durchschnittlich 70,--  Euro/ha einbezogener Fläche.

Kann ich meine Beitragszahlungen in der Flurneuordnung abarbeiten?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Beitragszahlungen durch Mitarbeit im Verfahren, zum Beispiel als Messgehilfe, zu reduzieren.

RECHTLICHES

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zur Flurneuordnung?
Die gesetzlichen Grundlagen der Flurneuordnung finden Sie mittels Link am Ende dieser Seite. (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979)

Wer beantwortet mir im Einzelnen rechtliche Fragen zur Flurneuordnung?
Für rechtliche Fragen zur Flurneuordnung stehen Ihnen der/die jeweilige juristische Verfahrensleiter/in der Agrarbehörde zur Verfügung.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen? Was kann ich tun, wenn ich mit dem Vorgehen in meiner Flurneuordnung nicht einverstanden bin?
Sofern Sie mit einer Entscheidung der Agrarbehörde nicht einverstanden sind, können Sie gegen einen Bescheid Beschwerde erheben. In manchen Fällen gelingt eine Bereinigung der Angelegenheit durch ergänzende Gespräche mit dem Einspruchswerber. Andernfalls wird die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet (im Regelfall nach mündlicher Verhandlung) mit einem Erkenntnis

VERÄNDERUNGEN AM GRUNDSTÜCK

Darf ich an während eines Flurneuordnungsverfahrens an meinem Grundstück etwas verändern?
Veränderungen (Bauen, Bäume pflanzen oder fällen, Grabungen usw.) an Grundstücken, die im Gebiet der Flurbereinigung liegen, müssen vor Durchführung der Maßnahme von der Agrarbehörde genehmigt werden. Bei konsensloser Durchführung kann die Behörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.

VOLLMACHT

Wie kann ich mich in meiner Flurneuordnung vertreten lassen?
Beteiligte können einer Person, die das 19.Lebensjahr vollendet hat und handlungsfähig ist, schriftlich die Vollmacht erteilen, sie im Agrarverfahren zu vertreten und alle für sie bestimmten Schriftstücke der Behörde entgegen zu nehmen.

AKTIVES MITWIRKEN

Wie kann ich meine Meinung in die Flurneuordnung einbringen?
Vor Beginn der Neuplanung nimmt die Agrarbehörde die Neuordnungswünsche der Parteien (meist in Einzelgesprächen) entgegen. Ihre Wünsche sollen realistisch und sachlich fundiert sein und stellen Entscheidungshilfen bei der Neuordnung dar.
Natürlich können Sie jederzeit mit dem für Ihr Verfahren zuständigen Bearbeiter/in oder dem Obmann/der Obfrau der Flurbereinigungsgemeinschaft persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Kontakt aufnehmen.

KAUFEN, VERKAUFEN, VERERBEN, VERSCHENKEN

Kann ich mein Grundstück während eines Verfahrens verkaufen, vererben, verschenken?
Der Grundstücksverkehr ist während des Verfahrens grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Agrarbehörde. Die Zustimmung wird nicht erteilt, wenn durch den Grundstücksverkehr das Verfahren verzögert oder eine bereits entworfene Neuordnung vereitelt wird. Die Übergabe ganzer Liegenschaften ist im Regelfall uneingeschränkt möglich.
Zu beachten ist, dass ein Rechtsnachfolger (z.B. Käufer) bereits getroffene Entscheidungen der Agrarbehörde oder von Ihnen getätigte Zusagen übernehmen muss.

Weiterführende Informationen