Maßnahmen zur Verhinderung des Verbringens von Schadorganismen

Nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018 ist es für die Erzeugung und den Handel von bestimmten Pflanzen und deren Erzeugnisse erforderlich, sich in ein amtliches Register eintragen zu lassen

Die Europäische Union hat die Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen mit der Verordnung (EU) 2016/2031 neu geregelt, die im Wesentlichen am 14. Dezember 2019 in Kraft trat. Gleichzeitig wurden mit der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierzucht, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel neu geregelt.

Auf Grund der geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen hat der Bund ein neues Pflanzenschutzgesetz 2018 (PSG 2018) erlassen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die in Oberösterreich den Amtlichen Pflanzenschutzdienst bildet, vollzieht auf Grund einer Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes dieses Pflanzenschutzgesetz 2018.

Nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018 ist es für die Erzeugung und den Handel von bestimmten Pflanzen und deren Erzeugnisse erforderlich, sich in ein amtliches Register eintragen zu lassen, welches die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Auftrag des Landeshauptmannes führt. Für das Verbringen von bestimmten Pflanzen besteht die Pflicht, diese mit einem Pflanzenpass zu versehen.

 

Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen: