Biogene Einzelfeuerungsanlagen kleiner 100 kW Nennwärmeleistung

Die Förderung soll innovative Technologien zur Nutzung von Biomasse am Wärmemarkt stärken und dadurch sowohl zur Reduktion der CO2-Emissionen, aber auch zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dieser Technologien beitragen.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
  • Organisationen, die unternehmerisch tätig sind.


Hinweis: Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023) sowie

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen zur Errichtung von biogenen Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung weniger als 100 kW im Nicht-Wohnbereich

Hinweis: Es werden nur automatisch beschickte Biomasseheizkessel gefördert.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können.

Hinweis: Maßnahmen im Sportbereich können bei der Landessportdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung eingereicht werden (Tel.: +43 732 7720-76111; E-Mailsport.post@ooe.gv.at).
  

Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.)

Die förderungsrelevanten Kosten sind ident mit dem Förderungsprogramm des Bundes.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der "De-minimis"-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.

Neu-Anlagen sowie Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 10 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

 

1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

Die Zuschläge sind kumulierbar. 

Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.

Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage

  Fördersatz Land
Basisförderung 20 % der Bundesförderung
Effizienzbonus

750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

 

1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt.

Hinweise: 

  • Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß „De-minims“-Beihilfen-VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 gewähren! 

  • Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die „De-minimis“-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

  • Eine neue „De-minimis“-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird.

  • Nach der neuen „De-minimis“-Verordnung wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die „De-minimis“-Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmens-verbund wird dabei als „ein einziges Unternehmen“ definiert. Erhält ein einziges Unternehmen „De minimis“-Beihilfen nach verschiedenen „De-minimis“-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zu einer Obergrenze addiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Kriterien

  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z.B. Kesselanlage, Verrohrung, Pumpengruppe) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
  • Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförde­rung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober­österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Bei Austausch einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage muss die Altanlage nachweislich fachgerecht entsorgt werden.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.

Technische Kriterien

  • Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher verfügen.
  • Durchführung eines verpflichtenden hydraulischen Abgleichs der Heizanlage
  • Regelmäßige Wartung der Anlage (mindestens 1 mal jährlich) durch einen Fachbetrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren
  • Bei Einsatz der Brennwert-Technologie muss ein Pufferspeicher installiert werden.
  • Alle sonstigen (technischen) Auflagen und Kriterien des Bundes gelten auch sinngemäß für die Landesförderung.
     

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Förderantrag
    • Beilage: Zusammenstellung über den Online-Antrag des Bundes
    • Beilage: Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)
    • Beilage: Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)

 

Weitere Unterlagen sind erst zum Zeitpunkt der Berechnung der Landesförderung nachzureichen.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

Antragstellung

Der Online-Förderantrag ist zeitnah mit dem Bundesantrag nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Förderhöhe sind in Abstimmung mit der Förderstelle zielgerichtet je nach Maßnahme elektronisch zu übermitteln.

Beurteilung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird nach Aus­zahlung der Bundesförderung (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) ein Förder­vorschlag erarbeitet.

Genehmigung

Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder die Landes­regierung wird Ihnen eine Förderungserklärung, mit dem Ersuchen um Unterzeichnung, übermittelt.

Auszahlung

Nach Retournierung der Förderungserklärung wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
  • "De-minimis"-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gültig ab 01.01.2024
  • KMU-Definition: Empfehlung der Europäischen Kommission

Laufzeit

1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2026 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel (es gilt das Rechnungsdatum).

Formular

  • Biogene Einzelfeuerungsanlagen – Technisches Datenblatt (UWD-US/E-53b)

    Technisches Datenblatt

    Herunterladen 284,76 KB).
  • Behördenbestätigung (UWD-US/E-42)

    zu Förderungsantrag

    Herunterladen 269,87 KB).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: