Ländliche Entwicklung – Waldbezogene Pläne: Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene

(Vorhabensart 8.6.2)
Gefördert wird die Verbesserung des Planungsinstrumentariums in der Forstwirtschaft.

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften, Wassergenossenschaften und Wasserverbände

Was wird gefördert?

Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene

  • Pläne für den Bereich Waldmanagement
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG  und 92/43/EWG
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß Forstgesetz § 32 a Forstgesetz 1975 (Wälder mit besonderem Lebensraum) oder den Bereich der Waldbiodiversität
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
  • Stichprobeninventuren
  • Standortskartierungen

Wie wird gefördert?

Förderungsart und –ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 40 Prozent

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen. Stichtag für das 12. Auswahlverfahren ist der 29.01.2024.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE 14-20.
  • Der Plan bezieht sich auf den Betrieb des Förderungswerbers und umfasst alle relevanten Waldflächen des Betriebs.
  • Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten, Waldbrand) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden; eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen.
  • Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist.
  • Gesetzlich vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar (z. B. jene gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975).
  • Nachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt.
  • Für Angebote bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro müssen zwei, mit einem Auftragswert über 10.000 Euro drei Plausibilisierungsunterlagen (z.B. Angebote, schriftliche Preisauskünfte,…) vorliegen. Bis 20 Hektar Waldfläche muss keine zweite Plausibilisierungsunterlage eingeholt werden, da entsprechende Plausibilisierungsunterlagen bei der Bewilligenden Stelle bereits vorhanden sind.
  • Mindestinhalte der Pläne: Lage des Planungsgebietes, Ziele, Beschreibung des Planungsgebietes (textlich, kartographisch), Maßnahmen (textlich, kartographisch), Zeitplan der Umsetzung, allenfalls erforderliche gesetzliche Auflagen.
  • Bei Waldwirtschaftsplänen auf Basis von Stichprobeninventuren ist im Maßnahmenblatt sowohl das Feld „Waldwirtschaftsplan“ als auch das Feld „Stichprobeninventur“ anzukreuzen.

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (bei Bringungsgenossenschaften Bruttokosten) laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5000,00 Euro anerkannt.
  • Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
  • Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 40 Prozent, Eigenleistung maximal 6.000,00 Euro)
  • Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als „öffentlicher Auftraggeber“ dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.
  • Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
  • Die anrechenbaren Kosten müssen mind. 500,00 Euro je Vorhaben betragen.  Die Obergrenzen für Pläne für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen betragen maximal 50.000,00 Euro je Vorhaben bzw. für alle übrigen oben angeführten waldbezogenen Pläne maximal 100.000,00 Euro je Vorhaben.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: