Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur

(Vorhabensart 4.3.1)
Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse.

Wer wird gefördert?

  • Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfüllen
  • Agrargemeinschaften
  • Wassergenossenschaften

Was wird gefördert?

Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser.

Nachhaltige Sicherung landwirtschaftlicher Erträge und Arbeitsplätze sowie Eindämmung der Abwanderung aus ländlichen Regionen.

Fördergegenstand

Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsmaßnahmen mit Verteilungssystem nach dem Stand der Technik auf landwirtschaftlichen Flächen (Obst-, Wein- und Ackerkulturen) als Ausgleich natürlicher Niederschlagsdefizite sowie als Schutz vor Frostschäden (Frostschutzberegnung).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Als förderfähige Sektoren gelten: Obstbau, Weinbau sowie Feldbau mit Hackfrüchten, Feldgemüse, Saatvermehrungen und Sonderkulturen.

Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen.

Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss das Einvernehmen mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des jeweiligen Bundeslandes hergestellt werden.

Wasserzähler sind an der Anlage bereits installiert oder die Investition beinhaltet die Installation von Wasserzählern an der geforderten Anlage.

Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10 Prozent erreicht werden. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.

Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 Prozent des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.

Bei Investitionen, die zu Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche führen, müssen sich alle betroffenen Wasserkörper zumindest im guten mengenmäßigen Zustand befinden und es ist im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung sicherzustellen, dass die Investitionen keine negativen Umweltauswirkungen haben.

Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Ersatz von fossilen Energieträgern: Betrieb von bestehenden Anlagen oder Neuanlagen mit bisher vorhandenen Einzelbrunnen im Projektgebiet durch elektrische Energie.

Förderungsart und –ausmaß

  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 50 Prozent.

Anrechenbare Kosten

  • Kosten für Studien, Konzepte, Detailplanungen, Voruntersuchungen
  • Bauabwicklung
  • Kosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen
  • Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation

Nicht anrechenbare Kosten

  • Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten
  • Kosten für die Anlagen zur einzelbetrieblichen Wasseraufbringung auf die Bewässerungsfläche (Tropferleitungen, Beregner inkl. Verbindungsleitung).

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Das Auswahlverfahren wird blockweise durchgeführt. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die spätestens bis zum Stichtag – nach vollständiger Vorlage der angeforderten Unterlagen bei der Bewilligenden Stelle – entscheidungsreif sind.

Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Je nach Mittelverfügbarkeit bzw. Budgetsituation kann die Bewilligende Stelle die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die Projektauswahl anheben.

Der Stichtag für das Auswahlverfahren wird von der Bewilligenden Stelle festgelegt: 

Der Stichtag ist der 31. Dezember 2021.
Zu diesem Stichtag steht ein Fördervolumen in Höhe von 250.000,00 Euro zur Verfügung.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragstellung ist laufend möglich. Der Antrag ist mittels Antragsformular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.

Formulare:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: