Ländliche Entwicklung – Waldbau: Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes – Öffentlicher Wert und Schutz vor Naturgefahren

(Vorhabensart 8.5.1)
Gefördert werden unter anderem Aufforstungen inklusive Ergänzung der Naturverjüngung, Unterbau und Pflege von Beständen, Verjüngungseinleitung inklusive Bringung, Schutzmaßnahmen gegen Schneeschub und Steinschlag sowie Querfällungen.

Ziele

  • Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes
  • Schutz vor Naturgefahren
  • Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften und Wasserverbände

Was wird gefördert?

  • Vorhaben zur Stabilisierung und Verbesserung des Waldzustandes oder des Standortes sowie Vorhaben zur Verminderung von Auswirkungen durch externe forstschädliche Umweltbelastungen
  • Waldbauliche und technische Maßnahmen zur Erhaltung und langfristigen Verbesserung der Ökosysteme von Wäldern einschließlich der Bringung mit Seilkränen oder anderen zeitgemäßen boden- und bestandesschonenden Verfahrenstechniken

Folgende Aktivitäten werden gefördert:

  • Mulchen
  • Aufforstung (Wiederaufforstung, Bestandesumbau, Ergänzung von Naturverjüngung, Unterbau)
  • Stammzahlreduktion/Jungbestandspflege: 0 – 10 m Oberhöhe
  • Erstdurchforstung mit Tragseil
  • Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran
  • Verpflockung zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag
  • Querfällung und Verankerung von Bäumen gegen Schneeschub oder Steinschlag
  • Bermen und einfache technische Bauten
  • Kontrollzaun
  • Anlage von Waldrändern

Wie wird gefördert?

Förderungsart und –ausmaß

  • Förderung nach Bauschsätzen
  • Zuschuss im Ausmaß von 60 Prozent im Wirtschaftswald (WW) bzw. 80 Prozent auf Waldflächen mit mittlerer und hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion (SW).

 

Maßnahme (Standardkosten in Euro)   Bauschsatz (Euro)
Mulchen (1.400,00 Euro/ha) WW

840,00/ha

SW

1120,00/ha

Aufforstung inkl. Ergänzung der Naturverjüngung (auch im Rahmen des Umbaus bzw. Unterbaus von Beständen)

Fichte (1,70/Stk.)

WW

1,02/Stk.

SW

1,36/Stk.

Laubholz  (3,50/Stk.)

WW

2,10/Stk.

SW

2,80/Stk.

Tanne (3,10/Stk.) WW 1,86/Stk.
SW 2,48/Stk.

sonstiges Nadelholz (2,50/Stk.)

WW

1,50/Stk.

SW

2,00/Stk.

Zirbe (3,80/Stk.)

WW

2,28/Stk.

SW

3,04/Stk.

Sträucher und seltene Baumarten (6,80/Stk.) WW 4,08/Stk.
SW 5,12/Stk.
seltene Baumarten in Sondermanipulationen (6,50/Stk.) WW 3,90/Stk.

SW

5,20/Stk.
Einzelschutz bei seltenen Baumarten in Sondermanipulation und nicht bestandesbildend max. 100Stk./ha (5,40/Stk.) WW 3,24/Stk.
SW 4,32/Stk.
Kulturpflege nach Aufforstung (1,00/Stk.)

WW

0,60/Stk.

SW

0,80/Stk.

Pflege

Standraumregulierung (bis 10 m Oberhöhe) (1.650,00/ha)

WW

990,00/ha

SW

1320,00/ha

Erstdurchforstung (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m) (1650,00/ha) WW 990,00/ha
SW 1320,00/ha

Erstdurchforstung mit Seilgerät (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m) (3250,00/ha)

WW

1950,00/ha

SW

2.600,00/ha

Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran (Mehrkosten für Einzelstammnutzung 19,80/fm)

WW

11,88/fm

SW

15,84/fm

Kontrollzaun (500,00/Stk.)

WW

300,00/Stk.

SW

400,00/Stk.

Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub Verpflockung (6,00/Stk.)

SW

4,80/Stk.

Querfällung inkl. Verankerung (300,00/Baum)

SW

240,00/Baum

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Vorhaben gemäß Punkt 2 müssen sich auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion (Waldentwicklungsplan) oder auf Waldflächen mit Objektschutzwirkung (Bezirksrahmenpläne) befinden
  • Es darf keine flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegen
  • Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen
  • Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl und –mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst

Mischwaldkriterien

Höhenstufe bzw. Waldgesellschaft Mischwaldkriterien
Über 1000 m Seehöhe

max. 70 Prozent Fichte, 

mind. 10 Prozent Rotbuche,

mind. 10 Prozent Weißtanne

750 bis 1000 m Seehöhe

max. 50 Prozent Fichte,

mind. 20 Prozent Laubholz

(10% Rotbuche und

mind. 10% Weißtanne

500 bis 750 m Seehöhe

max. 35 Prozent Fichte, 

mind. 30 Prozent Laubholz

(mind. 10% Rotbuche

und/oder Eiche)

Bis 500m Seehöhe

 max. 25 Prozent Fichte,

mind. 40% Laubholz (mind. 20% Buche und/oder Eiche)

Eichenzwangsstandorte (Seehöhe unter 600 m, schwere, schlecht durchlüftete, meist ebene Böden - ausgeprägte Pseudogleye) mind. 30 Prozent Stieleiche, mind. 60 Prozent Laubholz, max. 25 Prozent Fichte
Bergahorn-Eschenwald (Grabeneinhänge, wasserzügige Unterhänge, Bachbegleitgesellschaften) Aufforstung mit mind. 50 Prozent Ahorn (Esche), max. 25 Prozent Fichte
Schwarzerlen-Eschenwald (sehr nass, ohne Trockenphasen) mind. 50 Prozent Schwarzerle, max. 25 Prozent Fichte
Auwald (harte Au) mind. 50 Prozent Edellaubholz oder Stieleiche, kein Nadelholz

Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten

  • Mulchen
    Förderung nur bei eichenreichen Aufforstungen (mindestens 70 Prozent Stiel- oder Traubeneiche)
  • Aufforstungen
    • Bei Aufforstung muss der Anteil an ausländischen Baumarten unter 25 Prozent der gepflanzten Pflanzenzahl betragen. Eine zusätzliche Pflanzung von ungeförderten ausländischen Baumarten ist nicht zulässig!
    • die verwendeten Herkünfte der Forstpflanzen müssen nach Höhenlage und Wuchsgebiet den Empfehlungen des Bundesamtes für Wald (BFW) entsprechen (keine Förderung von Nordmannstannen und Robinien)
    • bis zur Sicherung der Kultur hat der Förderungswerber erforderlichenfalls Maßnahmen gegen Wildeinwirkung durchzuführen
    • Buntmischungen sind zu vermeiden, die Art der Mischung und die Pflanzverbände haben forstfachlichen Kriterien zu genügen
    • bei größeren Ausfällen sind Nachbesserungen durchzuführen
    • bei der Umwandlung von standortswidrigen Bestockungen oder Beständen, die aus forstschutztechnischen Gründen umgewandelt werden müssen, in ökologisch günstigere, stabile Mischbestände muss die Baumartenzusammensetzung deutlich verbessert werden (mindestens um 3/10 in Richtung natürlicher Waldgesellschaft)
    • aus Naturverjüngung vorhandene flächige Buchen- oder Tannenverjüngungen können für die Erreichung der Mischungsziele berücksichtigt werden, sie selbst können aber nicht gefördert werden
    • Richtwerte für Pflanzenzahlen: die förderbare Obergrenze bei Nadel-Laubholz-Mischaufforstungen beträgt rund 2.800 Stk./ha, bei Laubholz-Aufforstung rund 3.300 Stk./ha, bei eichendominierten Aufforstungen rund 3.800 Stk./ha
    • bei Ergänzung von Naturverjüngungen muss die Summe von Naturverjüngung und Ergänzung den Mischwaldkriterien entsprechen oder die Ergänzung wird ausschließlich mit Laubholz oder Tanne durchgeführt
    • Die Kulturpflege hat ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Aufforstung mindestens über einen Zeitraum von 18 Monaten so zu erfolgen, dass die Pflanzen nicht von der Begleitvegetation überwachsen werden.

  • Pflege
    • Standraumregulierung / Jungbestandspflege  (0 – 10 Meter Oberhöhe)
      • Mischbaumarten müssen gefördert werden
      • Eingriffstärke muss wirksam sein
      • Grünmasse muss vor Ort verbleiben
      • Nach Durchführung der Maßnahme dürfen max. 25% ausländische Baumarten verbleiben
    • Erstdurchforstung mit Tragseil (10 – 20 Meter Oberhöhe)
      • Sortimentsmethode oder Abzopfung und Grobentastung
      • Mischbaumarten müssen gefördert werden
      • Nach Durchführung der Maßnahme dürfen max. 25% ausländische Baumarten verbleiben
  • Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran
    • max. dabei entstehende Kahlflächengröße 0,1 ha (bei schutzwaldtechnischen und waldbaulichen Erfordernissen kann die Kahlflächengröße auf maximal 0,3 ha erhöht werden; dies bedarf aber vorher der Zustimmung  des Landesforstdienstes)
    • Sortimentsmethode oder Abzopfung und Grobentastung
    • Aufkommen der Mischbaumarten darf durch Wildverbiss nicht verhindert werden (ansonsten Rückforderung der Förderung)
  • Kontrollzaun
    • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst
    • Mindestgröße 6 mal 6 Meter
    • Erhaltungspflicht 10 Jahre
    • Mindesthöhe des Zaungeflechts: 2 Meter
  • Verpflockung zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag
    • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst
    • Pflockquerschnitt mindestens 6 mal 6 cm und dauerhafte Holzart
  • Querfällung und Verankerung von Bäumen gegen Schneeschub oder Steinschlag
    • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst
    • Mindest-BHD 40 cm
  • Bermen und einfache technische Bauten (z.B. Erdwälle)
    • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst oder die WLV
    • Projekt erforderlich

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind – soweit die Förderung nicht nach Bauschsätzen erfolgt - die anerkennungsfähigen Nettokosten laut der vorgelegten Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinstrechnungen unter einem Betrag von 50,00 Euro sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000,00 Euro anerkannt.
  • Eigenleistungen (Arbeitsleistungen, Maschinen, Material) werden nur auf Grundlage detaillierter Aufzeichnungen anerkannt. Das Ausmaß der Förderung darf aber jenen Betrag nicht übersteigen, der sich im Rahmen der Endabrechnung nach Abzug der Eigenleistungen von den anrechenbaren Kosten ergibt.
  • Beispiel: anrechenbare Kosten 10.000,00 Euro, Investitionszuschuss 60 Prozent, Eigenleistung maximal 4.000,00 Euro)

  • Alle anfallenden Kosten bzw. Rechnungen müssen nach dem im Verständigungsschreiben über die Entgegennahme des Antrages angeführten Kostenanerkennungsstichtag anfallen (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum)
  • Die Antragstellung muss daher rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme erfolgen.
  • Wird mit der Maßnahme oder auch nur mit Teilen von dieser vorher begonnen, ist eine Förderung des gesamten Antrages ausgeschlossen.
  • Anrechenbare Kosten – Untergrenze
  • Die anrechenbaren Kosten müssen mindestens 500,00 Euro je Vorhaben betragen.
  • Gebietskörperschaften und andere Förderwerber, die als "öffentlicher Auftraggeber" dem Bundesvergaberecht unterliegen müssen grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten abrechnen. Dabei sind sowohl die vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die förderrechtlichen Bestimmungen (mindestens zwei Angebote bis 10.000 Euro, ab 10.000 Euro mindestens drei Angebote) in jedem Fall einzuhalten.

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projekts.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Stichtag für das 17. Auswahlverfahren ist der 19.04.2024. Alle mit diesem Tag entscheidungsreifen, vollständigen Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen.

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderungsantrag und in weiterer Folge der Zahlungsantrag sind mittels entsprechender Formulare beim Forstdienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei den Forstdiensten der Bezirkshauptmannschaften und Bezirksbauernkammern.

Formular

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: