Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden (Oö. Wettgesetz)

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Der Oö. Landtag hat am 21. Mai 2015 unter anderem Bestimmungen zur Verschärfung der Anforderungen an die Verlässlichkeit der Bewilligungswerber, Verzicht auf Anhörungspflichten im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren und Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle, Maßnahmen gegen Geldwäsche, detaillierte Regelungen über ein Anzeigeverfahren für Wettterminals, verstärkten Jugend- und Wettkundenschutz durch Einführung einer personenbezogenen Wettkundenkarte, eines Wettbuchs und Regelungen zum Schutz der Wettkunden und Regelung betreffend die Verwendung von Daten, beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, umfasst zwei Reglungskomplexe. Der eine bezieht sich auf Spielapparate und sieht ein Anzeigeverfahren bei den Gemeinden vor, der andere regelt den Bereich der Wetten mit Bewilligungsverfahren bei der Landesregierung. Im Zuge der geplanten Änderung der wettrechtlichen Bestimmungen wurden auch die Bestimmungen über die Spielapparate auf Zweckmäßigkeit und Aktualität überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf Grund der technischen Entwicklung der letzten Jahre einerseits die Prüfung im Anzeigeverfahren für die Gemeinde immer schwieriger wird und auf der anderen Seite die angesprochenen Spiele nicht mehr vornehmlich auf öffentlichen, entgeltlichen Apparaten als vielmehr auf privaten Spielkonsolen und Telefonen gespielt werden. Jugendschutzrechtliche Aspekte werden durch das Oö. Jugendschutzgesetz abgedeckt. Es wurde daher festgestellt, dass die Regelungen über die Spielapparate im Sinn einer Entlastung der Gemeinden und der Deregulierung entfallen können. Es sollen daher die wettrechtlichen Bestimmungen in einem Oö. Wettgesetz neu erlassen werden.

Das derzeit geltende Spielapparate- und Wettgesetz sieht keine ausreichenden Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie von Wettkundinnen und Wettkunden vor Wettsucht vor. Auch im bundesrechtlich zu regelnden Glücksspielwesen sind mit den Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 diesbezügliche Regelungen getroffen worden. Nach der Österreichischen Studie zur Prävention der Glücksspielsucht vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) vom 9. März 2011 weisen Sportwetten - nach den an Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals angebotenen Glücksspielen - das höchste Suchtpotential auf. Auch deshalb ist ein erhöhter Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden erforderlich.

Derzeit sind insgesamt 23 Bewilligungen nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz erteilt worden. Von den bewilligten Wettunternehmen werden insgesamt ca. 1.217 Wettannahmestellen betrieben. Die TIPP 3 - Österreichische Sportwetten GmbH betreibt ca. 549 Annahmestellen ohne Wettterminals überwiegend in Trafiken, Postämtern, Kaufhäusern udgl. Die Anzahl der angezeigten Wettterminals (Selbstbedienungsgeräte) beträgt ca. 1.213.

Als wesentliche Punkte des Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Verschärfung der Anforderungen an die Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers;
  • Verzicht auf Anhörungspflichten im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren zur Verwaltungsvereinfachung;
  • Verzicht auf Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle;
  • Maßnahmen gegen Geldwäsche;
  • detaillierte Regelungen über ein Anzeigeverfahren für Wettterminals und Anforderungen an diese;
  • verstärkter Jugend- und Wettkundenschutz durch Einführung einer personenbezogenen Wettkundenkarte, eines Wettbuchs und Regelungen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden ähnlich dem Oö. Glücksspielautomatengesetz;
  • Änderungen bei der Betriebsschließung und Beschlagnahme;
  • Regelung betreffend die Verwendung von Daten.

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