Errichtung oder Sanierung / Erweiterung eines Spielplatzes

Gefördert wird die nachträgliche erstmalige Errichtung bzw. Sanierung und Erweiterung von Kinder- und Jugendspielplätzen.

Wer wird gefördert?

Gemeinden

Was wird gefördert?

Die Errichtung oder Sanierung/Erweiterung von öffentlich zugänglichen Kinder- und Jugendspielplätzen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Beitrag.

Die Gemeinde hat mindestens 20 % der gesamten Herstellungskosten durch Eigenmittel zu finanzieren. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses der Abt. Wohnbauförderung bildet der verbleibende Betrag der anerkannten förderbaren Errichtungskosten. Förderungen anderer Abteilungen des Landes bzw. des Bundes werden nicht berücksichtigt.

Bei Einhaltung der Förderungskriterien werden im Regelfall 25 %, 35 % oder 50 % der Kosten übernommen. Dazu zählen Kosten für die Planung, Geländegestaltung, Bepflanzung, Wege und hygienische Einrichtungen am Spielplatzgelände, Spielgeräte sowie Materialien zur Spielraumgestaltung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Grundstück, auf welchem sich der Spielplatz befinden wird bzw. befindet, muss im Eigentum oder Baurecht der Gemeinde stehen, oder es muss ein Pachtvertrag auf mindestens 20 Jahre abgeschlossen werden.
  • Sanierungen werden erst ab einer Bau- und Baunebenkostensumme von 3.600 Euro gefördert. Gänzlich von der Förderung ausgeschlossen sind Reparaturen.
  • Die Förderungsstelle kann stichprobenartige Kontrollen vor Ort vornehmen.
  • Die Gemeinde verpflichtet sich zur selbstverantwortlichen Einhaltung und Kontrolle der ÖNORM.
  • Sanierungen werden auf Alter und Zustand der Geräte überprüft und im Einzelfall wird entschieden, ob eine Förderung möglich ist.
  • Bei Nachweis von niedrigeren Errichtungskosten im Zuge der Endabrechnung erfolgt eine Kürzung des zugesicherten Betrages.
  • Eine Aufstockung des zugesicherten Betrages im Zuge der Endabrechnung ist nicht möglich.
  • Spielplätze, die nicht öffentlich zugänglich sind, z.B. bei Wohnanlagen, Kindergärten, dgl. werden nicht gefördert.
  • Für eine positive Erledigung des Ansuchens durch die Wohnbauförderung muss die Zustimmung der Direktion Inneres und Kommunales in Bezug darauf, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, vorliegen.

Förderungsvorgang

  1. Antragstellung durch die Gemeinde.
  2. Detaillierte Planung und Kostenaufstellung.
  3. Prüfung der förderungsrelevanten Unterlagen.
  4. Förderungszusicherung.
  5. Umsetzungsphase.
  6. Erbringung der Gesamtabrechnung und sämtlicher Nachweise.
  7. Prüfung durch die Förderstelle und Auszahlung der Fördersumme.

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist vorzugsweise in digitaler Form mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular

  • Errichtung / Sanierung oder Erweiterung eines Spielplatzes (SGD-Wo/E-18)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: