Prüfungen an Ort und Stelle (§ 58 KFG)

Technische Unterwegskontrolle

Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen.

Werden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle schwere Mängel festgestellt, so ist unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Dieser Kostenersatz ist in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) festgelegt und beträgt:

Fahrzeugart Euro 
Krafträder   10
Fahrzeuge von nicht mehr als 3500 kg Gesamtgewicht   40
Fahrzeuge von mehr als 3500 kg Gesamtgewicht pro Achse 25 Euro,
höchstens jedoch
 120

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: