Bezirkshauptmannschaft Braunau
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Öffentliche Veranstaltungen

Unter die Bestimmungen des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sowie der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung fallen öffentliche Veranstaltungen.

Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein (als öffentlich zugänglich) beworben werden.

 

Dieses Landesgesetz gilt nicht für

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;
  • Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen;
  • Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;
  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste;
  • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen;
  • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;
  • Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;
  • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
  • die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;
  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;
  • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

 

Veranstaltungen sind

  • alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

 

Veranstalterin/Veranstalter ist

  • jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solche auftritt, im Zweifel gilt als Veranstalterin oder Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

 

Veranstaltungsstätten sind

  • für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen, samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen.

 

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterscheidet

  • meldepflichtige Veranstaltungen: das sind Kleinveranstaltungen (bis zu 300 Personen, wobei keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs. 2 zu erwarten ist) oder Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden oder Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind. Die Meldung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.
  • bewilligungspflichtige Veranstaltungen: das sind Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden. Das Ansuchen auf Bewilligung ist bei der OÖ. Landesregierung einzubringen.
  • anzeigepflichte Veranstaltungen: das sind Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind. Die schriftliche Anzeige ist spätestens 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.

 

Zuständige Veranstaltungsbehörde ist

  • die Gemeinde:  für Veranstaltungen in und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2500 Personen.
  • die Bezirksverwaltungsbehörde: für Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken sowie für Veranstaltungen in und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen ab 2.500 Personen.
  • die Landesregierung: für Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken sowie für Veranstaltungen im Tourneebetrieb.

Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen – eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

Unabhängig von der behördlichen Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gelten die Bestimmungen der OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung  in jedem Fall und sind von der Veranstalterin und vom Veranstalter einzuhalten.

 

Verantwortlichkeit des Veranstalters oder der Veranstalterin

Diese sind dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung das OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz sowie die OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung  und die danach erlassenen Bescheide und behördliche Anordnungen eingehalten werden. Er bzw. sie hat – unabhängig von behördlichen Anordnungen – dafür zu sorgen, dass die Besucher

  • in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und
  • im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen.
  • die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.


Für die Verwendung und Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen ist in jedem Fall eine tierschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

 

Weiterführende Informationen

Formular

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