Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(Vorhabensart 4.2.1)
Gefördert werden Förderwerber, deren Unternehmen im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Wer wird gefördert?

Förderungswerber (gemäß Punkt 1.5 der Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen“), deren Unternehmen im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe können nur berücksichtigt werden, wenn das Vorhaben über die bloß einzelbetriebliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Zukauf bzw. Verarbeitung von Rohware von anderen landw. Betrieben in der Höhe von mindestens 20 Prozent der eigenen Produktion hinausgeht und sichergestellt ist, dass das zu fördernde Unternehmen nicht bereits für dasselbe Vorhaben eine Förderung aus einem anderen Bereich des Programms LE 14-20 oder anderen Beihilferegelungen erhält.

Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben) - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind - sind unter der Voraussetzung förderbar, dass der Zusammenschluss auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt ist. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.

Unternehmen, die mehr als 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Was wird gefördert?

Investitionen zur

  • Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung innovativer Produkte;
  • Einführung oder Anwendung neuer Herstellungsverfahren und -techniken;
  • Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung sowie Produkten mit Herkunftsbezeichnung;
  • Erhöhung des Veredelungsgrades;
  • Steigerung der Effizienz der Verarbeitung z. B. Verbesserung des innerbetrieblichen Produktflusses oder der Prozesstechnik;
  • Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstruktur einzelner Betriebsstätten oder im Zuge einer betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Optimierung;
  • Verringerung von Produktionsverlusten und Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
  • Verbesserung der Hygiene- oder Qualitätsstandards sowie in Rückverfolgbarkeitssysteme;
  • Erleichterung der Nutzung von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die bio-based economy;
  • Verbesserung des Wohlergehens von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Förderfähige Sektoren

  • Ackerkulturen (Getreide inkl. Mais, Ölsaaten und Eiweißpflanzen), Saat- und Pflanzgut, Ölkürbis, sonstige Öl- und Faserpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen und Futterpflanzen (auch in Form von Pellets)
  • Obst, Gemüse, Kartoffeln
  • Zierpflanzen
  • Wein
  • Milch und Milchprodukte
  • Lebendvieh
  • Fleisch
  • Geflügel und Eier

Nicht förderfähige Sektoren

  • Stärke-, Zucker-, Bier- und Backwaren
  • Imkerei- und Fischereierzeugnisse

Wie wird gefördert?

Das Vorhaben betrifft die Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen.

Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln (siehe eigene Regelung bezüglich Fördersatz unter Punkt.10.5.2 der Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen“).

Für die Projektbeurteilung ist insbesondere auf geeignete Weise darzustellen, dass - die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den aus der Förderung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben und - für die betreffenden Erzeugnisse normale  Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können.

Vorhaben, die ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die nicht zu einer Wertsicherung oder Verbesserung der Wertschöpfung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht (insbesondere bloße Warenumschlags- und Transporttätigkeit).

Vorhaben, die von einem Einzelhändler durchgeführt werden, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, ausgenommen die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen von zu Schau- und Demonstrationszwecken gewidmeten Produktionseinheiten.

Sofern der Förderungswerber eine Erzeugerorganisation (EZO) oder Mitglied einer EZO im Bereich Obst und Gemüse ist, sind Investitionen, des jeweiligen operationellen Programms der EZO in der Vorhabensart 4.2.1 nicht förderfähig.

Alle Investitionen gemäß VO des BMLFUW zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich sind in der VHA 4.2.1 nicht förderfähig.

Förderungsart und –ausmaß

  • Vorhaben, die eine Investitionssume von 300.000 Euro erreichen oder überschreiten (Förderabwicklungsstelle aws/ERP-Fonds):
  • 10 Prozent der anrechenbaren Kosten als Basisförderung + Zuschläge aufgrund der Bewertung im Zuge des Auswahlverfahrens bis max. 30 Prozent Gesamtförderung
  • Vorhaben von Zusammenschlüssen von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind), die eine Mindestinvestitionssumme von mindestens 20.000 Euro, aber unter 300.000 Euro aufweisen (Förderabwicklungsstelle Land , Abteilung Land- und Forstwirtschaft):
  • 30 Prozent der anrechenbaren Kosten
  • Förderbare Kosten sind anerkennungsfähige Kosten, die mit vorzulegenden Rechnungen samt Zahlungsnachweis (Kontoauszug) nachgewiesen werden.
  • Kleinbetragsrechnungen unter einem Betrag von 50 Euro netto sind nicht anrechenbar.
  • Übersteigt der Rechnungsbetrag für eine zusammengehörige Leistung 5.000 Euro netto, muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
  • Gebrauchtmaschinen bzw. –geräte, Fahrzeuge, Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderbar.
  • Kosten für Grundankäufe sind nicht förderbar.

Vorgaben zur Projektkostenabgrenzung

Laut Art. 66 Abs. 1 lit. c i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist eine verpflichtende Abgrenzung der Projektkosten für alle Vorhaben zu führen.

Für diese Abgrenzung sind von den Förderwerbenden geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z.B. für buchführungspflichtige Förderwerbende eine Abgrenzung im Bereich der Kostenrechnung, gesonderte Aufwandskonten oder ein separates Bankkonto. Nicht buchführungspflichtige Förderwerber können die Abgrenzung auch auf andere Weise darstellen, wie z.B. mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, mittels Anlagenkonto, durch ein gesondertes Projekt im Bereich der außerordentlichen Haushaltsführung oder durch eine gesonderte Aufbewahrung und Zuordnung der projektbezogenen Belege.

Auswahlverfahren

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.

Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.

Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.

Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle entscheidungsreifen Anträge, die bis zum jeweiligen Stichtag vorliegen, werden jeweils einem Auswahlverfahren unterzogen.

Folgende Stichtage für das Auswahlverfahren werden bekannt gegeben:

  • 31. März 2023
  • 30. Juni 2023

  • 30. September 2023

Nach dem 31.03.2023 gilt Folgendes:

  • Eine Antragstellung in dieser Vorhabensart im Programm Ländliche Entwicklung 2014-2022 ist nicht mehr möglich.
  • Bis zum 31.03.2023 gültig eingereichte Projekte können jedoch noch umgesetzt, fertiggestellt und abgerechnet werden. Die Fristen für die Fertigstellung und Endabrechnung des Projektes finden Sie im jeweiligen Bewilligungsschreiben.
  • Alle bis zum 31.03.2023 gültig im Programm Ländliche Entwicklung 2014-2020 eingereichten Anträge, die bis einem der angeführten Stichtage die Unterlagen vollständig nachreichen, werden in das jeweils nächstfolgende Auswahlverfahren einbezogen.

Ab dem 01.04.2023 ist die Beantragung einer Förderung für derartige Projekte im Rahmen der Ländlichen Entwicklung 2023-2027 in der Intervention 73-08 “Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ Erzeugung” möglich.

Abwicklung / Antragstellung

Ansprechpartner / Förderstelle

  • für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von 300.000 Euro aufweisen:

Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH
Walcherstraße 11A
1020 Wien

  • für Vorhaben von Zusammenschlüssen von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind), die eine Mindestinvestitionssumme von mindestens 20.000 Euro, aber unter 300.000 Euro aufweisen:

Der Antrag ist mittels Formular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten. Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Bezirksbauernkammern und Geldinstituten.

Formular

Abrechnungsunterlagen für die Vorhabensart 4.2.1B) Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung lw. Erzeugnisse (Bewilligung Bundesländer)

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: