Mietwohnungen für junge Menschen

Gefördert wird der Neubau von Mietwohnungen für junge Menschen durch Förderungsdarlehen des Landes Oberösterreich (gemäß Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019).

Wer wird gefördert?

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Gemeinden
  • Gewerbliche Bauträger

Was wird gefördert?

Die Errichtung von Häusern mit mindestens 12 Mietwohnungen für junge Menschen

Wie wird gefördert?

Durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens für die Errichtung von Mietwohnungen

I) Ausmaß der Förderungsdarlehens und der Nutzfläche

Die Basisförderung kann für die Errichtung von Häusern mit Mietwohnungen für junge Menschen bis zu maximal 66 Prozent der anerkennbaren Gesamtbaukosten betragen.

Das zu errichtende Wohnhaus muss mindestens 12 Wohnungen aufweisen, zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein.

  • Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
    • Ein-Raumwohnung max. 30 m²
    • Zwei-Raumwohnung max. 45 m²
    • Drei-Raumwohnung max. 65 m²

Diese Flächenvorgaben gelten ohne Einbeziehung von Terrassen im Erdgeschoss und Balkonen.

Terrassen im Erdgeschoss und Balkone können bis 6 errichtet und im Ausmaß von maximal 50 Prozent der auf sie entfallenen Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden.

II) Zusatzförderung (Erhöhung des Förderungsdarlehens)

Die Basisförderung kann sich für folgende Maßnahmen um nachstehende Beträge erhöhen:

  1. Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten):
    Erhöhung des Förderdarlehens um 25 Euro je geförderter Fläche

  2. Niedrigenergiehaus und Optimalenergiehaus: Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen:
    Erhöhung des Förderdarlehens je m² geförderter Fläche:
    Niedrigenergiehaus um 25 Euro   
    Optimalenergiehaus um weitere 25 Euro


    1. Niedrigenergiehaus:

Nachweisweg HWB Nachweisweg fGEE
HWBRef,RK 12 x (1 + (3 x A/V))  [kWh/m2a] HWBRef,RK 16 x (1 + (3 x A/V))  [kWh/m2a]
fGEE,RK - fGEE,RK

0,80                         [-]

        2. Optimalenergiehaus:

Nachweisweg HWB Nachweisweg fGEE
HWBRef,RK 10 x (1 + (3 X A/V))  [kWh/m2a] HWBRef,RK 16 x (1 + (3 x A/V))  [kWh/m2a]
fGEE,RK - fGEE,RK

0,75                         [-]

Bitte beachten:

Diese Förderzuschläge können als Anreiz für eine höhere energetische Ausführung gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö.Baurechts gelten.

  • Ab 01.09.2020 tritt die Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 in Kraft. Für Bauvorhaben, auf die diese Bestimmung anzuwenden ist, kann die Zusatzförderung für die energetische Ausführung als Niedrigenergiehaus von 25 Euro nicht mehr gewährt werden.
  • Ab 01.01.2021 ist weiters gemäß Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 generell eine Ausführung erforderlich, die den obigen Anforderungen eines Optimalenergiehauses entspricht. Daher entfällt auch für diese Bauvorhaben die Zusatzförderung von 25 Euro.

III) Bedingungen des Förderungsdarlehens

Es wird ein Darlehen des Landes Oberösterreich mit einer Laufzeit von 45 Jahren gewährt.

Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 Prozent, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
Die Annuität (Tilgung und Verzinsung) beträgt anfänglich 1 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages. Diese Annuität steigt während der Darlehenslaufzeit. Die Verzinsung beträgt jährlich 0,5 Prozent.
Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen abwicklungstechnisch und verrechnungsseitig durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde liegen.

IV) Gesamtbaukosten

Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz pro Nutzfläche 3,20 Euro nicht übersteigen darf.
Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung die festgelegte Belastungsgrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird diese mit 1,5 Prozent pro Jahr in den ersten fünfzehn Jahren und mit 2 Prozent danach dynamisiert.

V) Eigenmitteleinsatz

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat mindestens zehn Prozent der anerkannten Gesamtbaukosten als Eigenmittel einzusetzen.
Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.

VI) Energetische Mindestanforderung

  1. Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.

  2. Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

VII) Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist eines der nachfolgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:

  1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
  2. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

  3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

  4. Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40 °C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40 °C kann im Fall des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;

  5. andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Z 2, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

Abweichend kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.

Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.

VIII) Grundsätzliche Regelungen für die Leistbarkeit des Wohnens

Um die Leistbarkeit des Wohnens sicherzustellen, gelten neben der Belastungsobergrenze die folgenden Kostenbegrenzungen:

  1. Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück ("Grundkostenanteil") darf max. 30 % der Belastungsobergrenze betragen,
  2. die hausbezogenen Betriebskosten dürfen in den ersten drei Jahren max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen,
  3. der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen.

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieterinnen und Mieter, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Vereinbarungen und Maßnahmen setzt:

  1. Hinsichtlich der Energieversorgung des Wohnhauses wird der günstigste Anbieter ausgewählt und den Mieterinnen und Mietern als Vertragspartner vorgeschlagen.
  2. Im Hinblick auf die Versorgung des Wohnhauses mit Leistungen der Informationstechnologie werden ebenfalls Rahmenverträge mit dem günstigsten Anbieter den Mieterinnen und Mietern vorgelegt.
  3. Allfällige weitere zusätzliche Rahmenvereinbarungen für spezifische Dienstleistungen, die für die Zielgruppe junge Menschen besonders geeignet sind und die bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme Kostenvorteile bieten, zu verhandeln und zum individuellen Abschluss den Mieterinnen und Mietern anzubieten.

IX) Ausstattung der Wohnungen

Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den Wohnbedürfnissen junger Menschen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entspricht.

Bauvorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, haben die Wirtschaftlichkeitsparameter einzuhalten und Vorgaben des Standardausstattungskataloges zu erfüllen. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das Bauvorhaben in einer Gesamtbewertung als wirtschaftlich positiv beurteilt wird.  Es können auch einzelne  Projekte des Bauprogramms durch den Wirtschaftlichkeitsbeirat überprüft und einer Detailevaluierung unterzogen werden (siehe Dokumente am Seitenende - "Wege zur Wirtschaftlichkeit").

  • Mietwohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, d.h. auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen.
  • Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.
  • Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.
  • Ein Wasch- und Trockenraum, der in seiner Größe auf das Wohnhaus abgestimmt ist, ist zu errichten und mit einer Industriewaschmaschine und einem Industriewäschetrockner, die den Mieterinnen und Mietern zur gemeinsamen entgeltlichen Nutzung zur Verfügung stehen, auszustatten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Förderungsvoraussetzungen für Bauherren 

  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
  • Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.
  • Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
  • Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) veranlagte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut OÖ. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
  • Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
  • Die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Mieter hat durch den Förderungswerber (Bauträger) zu erfolgen.
  • Vor schriftlicher Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Fördervoraussetzungen für Mieterinnen/Mieter

Die Vergabe dieser geförderten Wohnungen darf nur an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
    - die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
    - die Mieterin oder der Mieter muss volljährig sein und
    - das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Weiters müssen Mieter zum folgenden Personenkreis zählen:
    1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
    3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU".
    4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur anmieten, wenn sie gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
        - in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
        - Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
        - einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
    5. Weitere Personen, die mit dem/den Mieter/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
  • Die Mietwohnung ist umgehend, jedoch längstens 6 Monate nach Schlüsselübergabe zu beziehen.
  • Mit dem Bezug einer geförderten Mietwohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.

  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter ist nicht zulässig.

  • Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nicht zulässig.

  • Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.

  • Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen".

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

Formular

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: