Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
Garnisonstraße 3 • 4560 Kirchdorf an der Krems
Telefon (+43 7582) 685-0 • Fax (+43 7582) 685-265 399
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Silvester mit sicherem Feuerwerk feiern

Beachten Sie neben den gesetzlichen Regelungen auch noch die Grundregeln für Sicherheit und soziale Verantwortung. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einem sicheren und erfolgreichen Jahreswechsel für sich und andere.

Tipps für ein sicheres Feuerwerk

  • Feuerwerkskörper nie in Richtung Menschen schießen oder werfen.
  • Knallkörper und Kracher nie in geschlossenen Behältern zünden (Splittergefahr!)
  • Raketen nur auf und aus feuerfesten und fest verankerten Unterlagen (Flaschen, Röhren, Schirmständer, etc.) abfeuern.
  • Bei Versagen nicht nachzünden! Erst nach längerer Zeit (mind. 1/4 Stunde) entfernen und mit Wasser übergießen, um eine unkontrollierte Zündung zu verhindern.
  • Unter Alkoholeinfluss kein Feuerwerk zünden.
  • Bei Brandverletzungen sofort mit kaltem Wasser oder Schnee kühlen. Notfalls sofort einen Arzt verständigen oder aufsuchen.

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Es dürfen nur in Österreich zugelassene und geprüfte Knall- und Feuerwerkskörper verwendet werden. Alle Produkte müssen eine deutsche Gebrauchsanweisung haben. Es wird daher vor einem Ankauf von Feuerwerkskörpern aus Tschechien gewarnt. Diese sind oft falsch bezeichnet und es fehlen auch entsprechende Prüfzeichen. Es ist daher die Gefährlichkeit des pyrotechnischen Artikels kaum erkennbar.
  • Das Selbstherstellen pyrotechnischer Artikel für den Eigenbedarf sowie das Basteln solcher Gegenstände und das Experimentieren damit sind verboten.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 1: dürfen nur von Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besessen und verwendet werden. (Feuerwerksscherzartikel und –spielwaren). Artikel dieser Klasse können bei ordnungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anrichten. Dürfen daher auch innerhalb von geschlossenen Räumen verwendet werden.
  • Pyrotechnische Artikel der Kategorie F 2:  (Mindestalter 16 Jahre) dürfen nicht in geschlossenen Räumen verwendet werden und müssen mit einem Prüfzeichen versehen sein. Die Verwendung im Ortsgebiet ist verboten! Vom Bürgermeister können mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebiets ausgenommen werden, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten die Sicherheit nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten sind.
  • Pyrotechnische Artikel der Kategorie F 3: Besitz und Verwendung sind nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig (Pyrotechnikausweis ist erforderlich).
  • Pyrotechnische Artikel der Kategorie F 4: dürfen nur von qualifiziertem Fachpersonal abgebrannt werden. Auch dazu ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich (Pyrotechnikausweis ist erforderlich).
  • Pyrotechnische Gegenstände dürfen grundsätzlich nur einzeln und voneinander getrennt gezündet werden. Das Abfeuern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Senioren- und Erholungsheimen sowie innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe von Menschenversammlungen ist verboten.
  • Werden durch Raketen oder Knallkörper Personen verletzt oder Sachschäden verursacht, liegen vom Gericht zu ahnende Tatbestände vor. Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.

 

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