Informationen für Zirkusbetreiber

Zirkusse benötigen neben einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung auch eine gesonderte tierschutzrechtliche Bewilligung!

1. Veranstaltungsbewilligung für Zirkusse, die in Oberösterreich gastieren:

 

Zirkusse benötigen neben einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung auch eine gesonderte tierschutzrechtliche Bewilligung!

 

I. Veranstaltungsbewilligung für Zirkusse, die in Oberösterreich gastieren:
 

  1. Telefonische Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der zuständigen Behörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Tel. 0732/7720 - 143 19) um Anliegen im Vorhinein zu besprechen.
     
  2. Formloses Ansuchen (Muster sh. unter weiterführende Informationen) um Bewilligung zum Betrieb des Zirkusunternehmens im Tourneebetrieb im Bundesland Oberösterreich durch den Antragsteller.
     
  3. Neben dem Ansuchen sind noch folgende Unterlagen zu übermitteln (per E-Mail an: pol.ikd.post@ooe.gv.at) bzw. persönlich abzugeben.
     
    • Baubücher und dazugehörige statische Berechnungen für die Zirkusanlage (Chapiteau, Eingangs- oder Vorzelt, Tierzelt, Restaurationszelt, usw.)
    • bei Verwendung einer Tribünenanlage, ist auch hier eine statische Berechnung vorzulegen
    • ev. eine Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (zB bei vom TÜV ausgestellten Baubüchern)
    • ev. Gutachten über die wiederkehrende technische Überprüfung
    • ein aktuelles Elektroattest eines konzessionierten Elektrounternehmens
    • eine aktuelle Haftpflichtversicherungsbestätigung für Personen- und Sachschäden sowie
    • ein aktuelles Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
       
  4. Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung durch die zuständige Behörde.
     
  5. Veranstaltungspolizeiliche und betriebstechnische Überprüfung durch die zuständige Behörde unter Mitwirkung eines technischen Amtssachverständigen;
    Verfassung einer Verhandlungsschrift durch die zuständige Behörde. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wird durch Verkündung des mündlichen Bescheides dem Antragsteller die Bewilligung zum Tourneebetrieb des Zirkusunternehmens im Bundesland Oberösterreich bei Einhaltung bzw. Erfüllung von Auflagen und Bedingungen (Behörden- und Sachverständigenforderungen) vorerst für einen bestimmten Zeitraum erteilt.
    Ein Bescheid betreffend die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, Kommissions- und Stempelgebühren samt Zahlungsanweisung wird noch während der mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Die Abgaben und Gebühren sind mittels Zahlungsanweisung sodann bei einem örtlichen Bankinstitut einzuzahlen.
     
  6. Mit dem Berechtigungsbuch, welches bei der zuständigen Behörde persönlich abzuholen ist, wird alsdann die Bewilligung für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
     
  7. Die unter Punkt 4 genannten Unterlagen sind am Tag der mündlichen Verhandlung bereitzuhalten.
     
  8. Für die Erste-Hilfe-Leistung ist ein ordnungsgemäß ausgestatteter Verbandkasten gemäß ÖNORM Z 1020, Typ II, bereitzuhalten und eine Liegemöglichkeit vorzusehen.
     
  9. Im Chapiteau sind an gut sichtbarer und frei zugänglicher Stelle mind. zwei tragbare Nass- oder Schaumlöscher bereitzuhalten.
     

Wichtig:

Nach Bewilligungserteilung ist jede Änderung der bei der Erstabnahme kommissionierten Zirkusbetriebsanlage der Bewilligungsbehörde umgehend vor Betriebsaufnahme rechtzeitig anzuzeigen, da gegebenenfalls eine neuerliche behördliche Abnahme der abgeänderten Betriebsanlage erforderlich ist und ergänzende Vorschreibungen festzulegen sind.

 

2. Tierschutzrechtliche Bewilligung:

Die erforderliche Tierschutzbewilligung für die Zirkustiere ist rechtzeitig bei jener Bezirkshauptmannschaft oder Magistratsverwaltung zu beantragen, in derem örtlichen Zuständigkeitsbereich der erste Gastspielauftritt in Österreich erfolgen soll. Diese tierschutzrechtliche Zirkusbewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet und muss daher nicht in jedem bereisten einzelnen Bundesland gesondert eingeholt werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: