Oberösterreichische Sanierungsprogramme für Fließgewässer

Kundgemachte Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Sanierungsprogramme für Fließgewässer erlassen wurden.

Aus dem 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer und § 33d WRG 1959 ergeben sich folgende Verpflichtungen für Inhaber/innen wasserrechtlicher Bewilligungen von sanierungspflichtigen Anlagen in den Sanierungsgebieten:

  • Spätestens bis 22. Dezember 2024 ist bei allen Querbauwerken (Wanderhindernissen) in den prioritären Fließgewässern die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten (gemäß Anlage 2 der Verordnung) zu gewährleisten.
  • Spätestens bis 22. Dezember 2024 ist bei jeder Wasserausleitung das für die Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Restwasser abzugeben. Die Verpflichtung zu einer Restwasserabgabe (Basisdotation) ab 22.12.2021 entsprechend den Vorgaben der Verordnung LGBl Nr. 85/2019 (2. Sanierungsprogrammes für Fließgewässer) bleibt davon unberührt.
  • Spätestens bis zum 30. September 2023 ist über die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgesehenen Maßnahmen ein den Vorgaben der §§ 2 und 3 der Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage ist mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist, das ist der 22. Dezember 2024, stillzulegen.

Werden die Fristen zur Vorlage des Sanierungsprojektes oder zur Umsetzung der Sanierung nicht eingehalten, droht in letzter Konsequenz der Entzug bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes (§ 33d Abs. 3 WRG 1959).

Für besonders gelagerte Ausnahmefälle kann nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 über rechtzeitigen Antrag des Wasserberechtigten die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektsvorlagefrist um längstens drei Jahre verlängert werden. Der Wasserberechtigte hat dazu nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre. Als Verlängerungsgründe kommen z.B. eine besonders schwierige technische Durchführbarkeit oder eine besonders aufwändige Projektierung wegen nicht standardisierter Sanierungsmaßnahmen in Betracht. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 WRG 1959, anzuschließen.

Es wird empfohlen, bei offenkundigem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Antragstellung abzusehen, damit es nicht zu Fristversäumnissen und dem damit verbundenen Verlust des Wasserrechtes kommt.

Für bestehende, wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfen gibt es in § 2 Abs. 2 des Sanierungsprogrammes eine Sonderregelung. Es verlängern sich die Fristen für die Sanierung (bis spätestens 22. Dezember 2027) sowie für die Projektsvorlage (spätestens bis 30. Juni 2026), wenn sie bis spätestens 30.9.2023 nachweisen, dass für die in Betracht kommenden Leitfischarten die ungehinderte Wanderung bereits gewährleistet ist.

Weiterführende Informationen

Sanierungsprogramm für Fließgewässer, 2011

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, wurde am 30. November 2011 unter der LGBl.Nr. 95/2011 kundgemacht. Sie ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung, BGBl. II Nr. 103/2010, und soll die Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 der Verordnung aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken sicherstellen.


Aus dem Sanierungsprogramm bzw. aus § 33d WRG 1959 ergeben sich folgende Verpflichtungen für Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen von sanierungspflichtigen Anlagen in den Sanierungsgebieten:

  • Spätestens bis 22. Dezember 2015 ist bei allen Querbauwerken (Wanderhindernissen) in den prioritären Fließgewässern die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten (gemäß Anlage 2 der Verordnung) zu gewährleisten.
  • Spätestens bis 22. Dezember 2015 ist bei jeder Wasserausleitung das für die Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Restwasser abzugeben.
  • Spätestens bis zum 22. Dezember 2013 ist ein den Vorgaben des Programms (§§ 2 und 3 der Verordnung) entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage ist mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist, das ist bis spätestens 22. Dezember 2015, stillzulegen.


Werden die Fristen zur Vorlage des Sanierungsprojektes oder zur Umsetzung der Sanierung nicht eingehalten, droht in letzter Konsequenz der Entzug bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes (§ 33d Abs. 3 WRG 1959).

Nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 kann über rechtzeitigen Antrag des Berechtigten die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektsvorlagefrist um längstens drei Jahre verlängert werden. Der Wasserberechtigte hat in diesem Fall nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre. Als Verlängerungsgründe kommen zum Beispiel eine besonders schwierige technische Durchführbarkeit oder eine besonders aufwändige Projektierung wegen nicht standardisierter Sanierungsmaßnahmen in Betracht. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 WRG 1959, anzuschließen.
Im Hinblick auf die Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 und auf die Notwendigkeit der Zielerreichung ist diese Möglichkeit der Fristverlängerung nur für besonders gelagerte Einzelfälle denkbar. Es wird daher zur Vermeidung von Fristversäumnissen empfohlen, bei offenkundigem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Antragstellung abzusehen. Damit kann nicht nur eine unnötige Verzögerung der rechtzeitigen Projektsvorlage bzw. Sanierung und das damit verbundene Risiko einer Fristversäumnis sondern auch ein unzweckmäßiger Projektierungsaufwand vermieden werden

Weiterführende Informationen

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht